Anhang II
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zu Anlage A
gedruckt.
Der ausgebende Verband hat auf jedem Abschnitt seinen Namen und die Anfangsbuchstaben der internationalen Bürgschaftskette zu vermerken, der er angehört.
(Anm.: Formulare nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Dieses Carnet kann in den nachstehenden Ländern/Zollgebieten unter der Bürgschaft der nachstehenden Verbände verwendet werden:
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