BundesrechtInternationale VerträgeVorübergehende Verwendung - Anlage über Zollpapiere (Anlage A)

Vorübergehende Verwendung - Anlage über Zollpapiere (Anlage A)

In Kraft seit 29. Dezember 1994
Up-to-date

KAPITEL I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Art. 1

Im Sinne dieser Anlage bedeutet,

a) „Zollpapier für die vorübergehende Verwendung“ das als Zollanmeldung gültige internationale Zollpapier, durch das die Nämlichkeit der Waren (einschließlich Beförderungsmittel) gesichert werden kann und das eine international gültige Sicherheit für die Entrichtung der Eingangsabgaben einschließt;

b) „Carnet ATA“

das Zollpapier für die vorübergehende Verwendung, das für die vorübergehende Verwendung von Waren, ausgenommen Beförderungsmittel, verwendet wird;

c) „Carnet CPD“

das Zollpapier für die vorübergehende Verwendung, das für die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln verwendet wird;

d) „Bürgschaftskette“

ein von einer internationalen Organisation verwaltetes Bürgschaftssystem, dem bürgende Verbände angehören;

e) „internationale Organisation“

eine Organisation, der innerstaatliche Verbände angehören, die berechtigt sind, für Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung zu bürgen und sie auszustellen;

f) „bürgender Verband“

einen Verband, der von den Zollbehörden einer Vertragspartei zur Bürgschaftsleistung für die in Artikel 8 dieser Anlage genannten Beträge im Gebiet dieser Vertragspartei zugelassen ist und einer Bürgschaftskette angehört;

g) „ausgebender Verband“

einen Verband, der von den Zollbehörden zur Ausstellung von Zollpapieren für die vorübergehende Verwendung zugelassen ist und unmittelbar oder mittelbar einer Bürgschaftskette angehört;

h) „zuständiger ausgebender Verband“

einen in einer anderen Vertragspartei errichteten und derselben Bürgschaftskette angehörenden ausgebenden Verband;

i) „Anweisungsverfahren“

das Zollverfahren, in dem Waren unter zollamtlicher Überwachung von einer Zollstelle zu einer anderen Zollstelle befördert werden.

KAPITEL II

Geltungsbereich

Artikel 2

Art. 2

(1) Jede Vertragspartei erkennt nach Artikel 5 des Übereinkommens anstelle ihrer innerstaatlichen Zollpapiere und als gültige Sicherheit für die Entrichtung der in Artikel 8 dieser Anlage genannten Beträge die für ihr Gebiet gültigen Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung an, die nach dieser Anlage für Waren (einschließlich Beförderungsmittel) ausgestellt und verwendet werden, die nach den anderen von der Vertragspartei angenommenen Anlagen des Übereinkommens vorübergehend eingeführt werden.

(2) Jede Vertragspartei kann unter denselben Voraussetzungen ausgestellte und verwendete Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung auch für Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach ihren innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften anerkennen.

(3) Jede Vertragspartei kann unter denselben Voraussetzungen ausgestellte und verwendete Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung für das Anweisungsverfahren anerkennen.

(4) Zur Veredelung oder Ausbesserung bestimmte Waren (einschließlich Beförderungsmittel) dürfen nicht mit Zollpapieren für die vorübergehende Verwendung eingeführt werden.

Artikel 3

Art. 3

(1) Die Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung entsprechen den Mustern in den Anhängen zu dieser Anlage, das Carnet ATA dem Anhang I, das Carnet CPD dem Anhang II.

(2) Die Anhänge zu dieser Anlage gelten als Bestandteil der 8nlage.

KAPITEL III

Bürgschaft und Ausgabe von Zollpapieren für die vorübergehende

Verwendung

Artikel 4

Art. 4

(1) Jede Vertragspartei kann gegen Sicherheiten und unter Bedingungen, die sie festsetzt, bürgenden Verbänden die Bewilligung erteilen, die Bürgschaft zu übernehmen und entweder selbst oder durch ausgebende Verbände Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung auszugeben.

(2) Ein bürgender Verband wird von einer Vertragspartei nur zugelassen, wenn seine Bürgschaft sich auf die im Gebiet dieser Vertragspartei entstandenen Verbindlichkeiten aus Vorgängen mit Waren (einschließlich Beförderungsmittel) erstreckt, für die Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung von den zuständigen ausgebenden Verbänden ausgegeben worden sind.

Artikel 5

Art. 5

(1) Die ausgebenden Verbände dürfen nur Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung ausstellen, deren Gültigkeitsdauer ein Jahr vom Tag der Ausstellung an nicht überschreitet.

(2) Die Angaben des ausgebenden Verbandes in den Zollpapieren für die vorübergehende Verwendung dürfen nur mit Zustimmung des ausgebenden oder des bürgenden Verbandes geändert werden. Nach der Annahme der Zollpapiere durch die Zollbehörden des Gebietes der vorübergehenden Verwendung dürfen Änderungen in den Zollpapieren nur noch mit Zustimmung dieser Behörden vorgenommen werden.

(3) Nach Aushändigung eines Carnet ATA darf in die Warenliste auf der Rückseite des Umschlagblattes und gegebenenfalls auf Zusatzblättern (Allgemeine Liste) keine Ware mehr aufgenommen werden.

Artikel 6

Art. 6

Das Zollpapier für die vorübergehende Verwendung muß folgende Angaben enthalten:

- den Namen des ausgebenden Verbandes;

- den Namen der internationalen Bürgschaftskette;

- die Länder und Zollgebiete, in denen das Zollpapier gültig ist;

und

- den Namen der bürgenden Verbände der betreffenden Länder und Zollgebiete.

Artikel 7

Art. 7

Die Wiederausfuhrfrist für die mit einem Zollpapier für die vorübergehende Verwendung eingeführten Waren (einschließlich Beförderungsmittel) darf die Gültigkeitsdauer des Zollpapiers nicht überschreiten.

KAPITEL IV

Bürgschaft

Artikel 8

Art. 8

(1) Jeder bürgende Verband verpflichtet sich gegenüber den Zollbehörden der Vertragspartei, in deren Gebiet er seinen Sitz hat, zur Entrichtung der Eingangsabgaben und der sonstigen Beträge mit Ausnahme der in Artikel 4 Absatz 4 des Übereinkommens genannten Beträge, die bei Nichterfüllung der für die vorübergehende Verwendung oder das Anweisungsverfahren geltenden Bedingungen für Waren (einschließlich Beförderungsmittel) zu zahlen sind, die mit einem vom zuständigen ausgebenden Verband ausgestellten Zollpapier für die vorübergehende Verwendung in dieses Gebiet verbracht werden. Er haftet mit den Personen, die die vorgenannten Beträge schulden, gesamtschuldnerisch für die Entrichtung dieser Beträge.

(2) Carnet ATA

Der bürgende Verband ist nicht verpflichtet, einen die Eingangsabgaben um mehr als 10 vom Hundert übersteigenden Betrag zu entrichten.

Carnet CPD

Der vom bürgenden Verband verlangte Betrag darf nicht höher sein als die Summe der zu entrichtenden Eingangsabgaben zuzüglich etwaiger Zinsen.

(3) Haben die Zollbehörden des Gebietes der vorübergehenden Verwendung ein Zollpapier für die vorübergehende Verwendung für bestimmte Waren (einschließlich Beförderungsmittel) vorbehaltlos erledigt, so können sie vom bürgenden Verband für diese Waren (einschließlich Beförderungsmittel) die Entrichtung der in Absatz 1 genannten Beträge nicht mehr verlangen. Dagegen kann eine Forderung dem bürgenden Verband gegenüber noch geltend gemacht werden, wenn nachträglich festgestellt wird, daß die Erledigung des Zollpapiers nicht ordnungsgemäß oder auf betrügerische Weise erwirkt worden ist oder daß die für die vorübergehende Verwendung oder das Anweisungsverfahren geltenden Bestimmungen verletzt worden sind.

(4) Carnet ATA

Die Zollbehörden können die Entrichtung der in Absatz 1 genannten Beträge vom bürgenden Verband nicht mehr verlangen, wenn ein solcher Anspruch nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Carnet ATA bei diesem Verband geltend gemacht worden ist.

Carnet CPD

Die Zollbehörden können die Entrichtung der in Absatz 1 genannten Beträge vom bürgenden Verband nicht mehr verlangen, wenn dem bürgenden Verband die Nichterledigung des Carnet CPD nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Heftes mitgeteilt worden ist. Außerdem liefern die Zollbehörden dem bürgenden Verband innerhalb eines Jahres nach Mitteilung der Nichterledigung Einzelheiten über die Berechnung der Eingangsabgaben. Werden diese Auskünfte nicht innerhalb eines Jahres geliefert, so erlischt die Haftung des bürgenden Verbandes für diese Beträge.

KAPITEL V

Erledigung der Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung

Artikel 9

Art. 9

(1) Carnet ATA

a) Die bürgenden Verbände können innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag, an dem die Zollbehörden die Entrichtung der in Artikel 8 Absatz 1 dieser Anlage genannten Beträge verlangen, nachweisen, daß die Waren gemäß dieser Anlage wiederausgeführt worden sind oder das Carnet ATA auf andere Weise ordnungsgemäß erledigt worden ist.

b) Wird dieser Nachweis innerhalb der vorgesehenen Frist nicht erbracht, so hat der bürgende Verband diese Beträge sofort zu hinterlegen oder vorläufig zu entrichten. Die hinterlegten oder vorläufig entrichteten Beträge werden nach Ablauf von drei Monaten vom Tag der Hinterlegung oder Entrichtung an endgültig vereinnahmt. Während dieser Zeit kann der bürgende Verband noch den Nachweis nach Buchstabe a) erbringen, um die Erstattung der hinterlegten oder entrichteten Beträge zu erwirken.

c) Bei Vertragsparteien, deren Gesetze und sonstige Vorschriften die Hinterlegung oder vorläufige Entrichtung von Eingangsabgaben nicht vorsehen, gelten die nach Buchstabe b) entrichteten Beträge als endgültig vereinnahmt; sie werden jedoch zurückgezahlt, wenn der Nachweis nach Buchstabe a) innerhalb von drei Monaten vom Tag der Entrichtung an erbracht wird.

(2) Carnet CPD

a) Die bürgenden Verbände können innerhalb einer Frist von einem Jahr von dem Tag der Mitteilung über die Nichterledigung der Carnets CPD nachweisen, daß die Beförderungsmittel gemäß dieser Anlage wiederausgeführt worden sind oder das Carnet CPD auf andere Weise ordnungsgemäß erledigt worden ist. Diese Frist gilt jedoch erst vom Tage des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Carnet CPD an. Erkennen die Zollbehörden die Gültigkeit des Nachweises nicht an, so haben sie den bürgenden Verband innerhalb eines Jahres entsprechend zu unterrichten.

b) Wird dieser Nachweis innerhalb der vorgesehenen Frist nicht erbracht, so hat der bürgende Verband die zu entrichtenden Eingangsabgaben innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten zu hinterlegen oder vorläufig zu entrichten. Die hinterlegten oder vorläufig entrichteten Eingangsabgaben werden nach Ablauf eines Jahres vom Tag der Hinterlegung oder Entrichtung an endgültig vereinnahmt. Während dieses Zeitraums kann der bürgende Verband noch den Nachweis nach Buchstabe a) erbringen, um die Erstattung der hinterlegten oder entrichteten Beträge zu erwirken.

c) Bei Vertragsparteien, deren Gesetze und sonstige Vorschriften die Hinterlegung oder vorläufige Entrichtung von Eingangsabgaben nicht vorsehen, gelten die nach Buchstabe b) entrichteten Beträge als endgültig vereinnahmt; sie werden jedoch zurückgezahlt, wenn der Nachweis nach Buchstabe a) innerhalb eines Jahres vom Tag der Entrichtung an erbracht wird.

Artikel 10

Art. 10

(1) Die Wiederausfuhr der mit einem Zollpapier für die vorübergehende Verwendung eingeführten Waren (einschließlich Beförderungsmittel) ist durch das ordnungsgemäß ausgefüllte und mit dem Stempel der Zollbehörden des Gebiets der vorübergehenden Verwendung versehene Wiederausfuhrblatt (Stammabschnitt) nachzuweisen.

(2) Ist die Wiederausfuhr nicht nach Absatz 1 bescheinigt worden, so können die Zollbehörden des Gebiets der vorübergehenden Verwendung auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Zollpapiers für die vorübergehende Verwendung als Nachweis der Wiederausfuhr anerkennen:

a) die von den Zollbehörden einer anderen Vertragspartei im Zollpapier für die vorübergehende Verwendung bei der Einfuhr oder Wiedereinfuhr vorgenommenen Eintragungen oder eine Bescheinigung dieser Behörden auf Grund von Eintragungen in einem vom Zollpapier bei der Einfuhr oder Wiedereinfuhr in ihr Gebiet entnommenen Trennabschnitt, sofern sich diese Eintragungen auf eine Einfuhr oder Wiedereinfuhr beziehen, die feststellbar später als die nachzuweisende Wiederausfuhr stattgefunden hat;

b) jedes andere Beweismittel dafür, daß sich die Waren (einschließlich Beförderungsmittel) außerhalb des genannten Gebiets befinden.

(3) Verzichten die Zollbehörden einer Vertragspartei auf die Wiederausfuhr bestimmter, mit einem Zollpapier für die vorübergehende Verwendung in ihr Gebiet eingeführter Waren (einschließlich Beförderungsmittel), so wird der bürgende Verband erst dann von seinen Verpflichtungen frei, wenn diese Behörden im Zollpapier bescheinigt haben, daß die Zollbehandlung dieser Waren (einschließlich Beförderungsmittel) ordnungsgemäß erledigt worden ist.

Artikel 11

Art. 11

In den Fällen des Artikels 10 Absatz 2 dieser Anlage sind die Zollbehörden berechtigt, für die Erledigung eine Gebühr zu erheben.

KAPITEL VI

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 12

Art. 12

Die am Amtsplatz der Zollstellen während der Öffnungszeiten erteilten Bescheinigungen in den nach dieser Anlage verwendeten Zollpapieren für die vorübergehende Verwendung sind gebührenfrei.

Artikel 13

Art. 13

Bei Vernichtung oder Zerstörung, Verlust oder Diebstahl eines Zollpapiers für die vorübergehende Verwendung von Waren (einschließlich Beförderungsmittel), die sich im Gebiet einer Vertragspartei befinden, erkennen die Zollbehörden dieser Vertragspartei auf Antrag des ausgebenden Verbandes vorbehaltlich der von ihnen festgesetzten Bedingungen ein Ersatzpapier an, dessen Gültigkeit am gleichen Tag abläuft wie die des ersetzten Zollpapiers.

Artikel 14

Art. 14

(1) Ist vorauszusehen, daß die vorübergehende Verwendung die Gültigkeitsdauer des Zollpapiers für die vorübergehende Verwendung überschreitet, weil der Inhaber des Papiers die Waren (einschließlich Beförderungsmittel) innerhalb dieses Zeitraums nicht wiederausführen kann, so kann der ausgebende Verband ein Ersatzpapier ausstellen. Dieses Ersatzpapier ist den Zollbehörden der betreffenden Vertragsparteien zur Prüfung vorzulegen. Bei Annahme des Ersatzpapiers erledigen die betreffenden Zollbehörden das ersetzte Papier.

(2) Die Gültigkeitsdauer der Carnets CPD kann nur einmal für höchstens ein Jahr verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein neues Carnet CPD als Ersatz für das abgelaufene auszustellen und von den Zollbehörden anzuerkennen.

Artikel 15

Art. 15

In den Fällen des Artikels 7 Absatz 3 des Übereinkommens benachrichtigen die Zollbehörden nach Möglichkeit den bürgenden Verband, wenn von ihnen oder auf ihre Veranlassung mit einem Zollpapier zur vorübergehenden Verwendung zugelassene Waren (einschließlich Beförderungsmittel) beschlagnahmt worden sind, für deren Eingangsabgaben dieser Verband haftet; sie teilen ihm außerdem die beabsichtigten Maßnahmen mit.

Artikel 16

Art. 16

Im Fall eines Zollvergehens, einer anderen Zuwiderhandlung oder eines Mißbrauchs sind die Vertragsparteien ungeachtet der Bestimmungen dieser Anlage berechtigt, gegen die Benutzer eines Zollpapiers für die vorübergehende Verwendung die erforderlichen Maßnahmen zur Erhebung der zu entrichtenden Eingangsabgaben und sonstigen Beträge und zur Verhängung von Strafen zu treffen, die diese Personen verwirkt haben. In diesen Fällen haben die Verbände den Zollbehörden ihre Unterstützung zu gewähren.

Artikel 17

Art. 17

Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung oder Teile davon, die in dem Gebiet, in das sie eingeführt werden, ausgegeben wurden oder zur Ausgabe in diesem Gebiet bestimmt sind und die einem ausgehenden Verband von einem bürgenden Verband, von einer internationalen Organisation oder von den Zollbehörden einer Vertragspartei zugesandt werden, sind von Eingangsabgaben sowie von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen befreit. Entsprechende Erleichterungen gelten auch für die Ausfuhr.

Artikel 18

Art. 18

(1) Die Vertragsparteien können einen Vorbehalt nach Artikel 29 des Übereinkommens in bezug auf die Anerkennung von Carnets ATA für den Postverkehr einlegen.

(2) Andere Vorbehalte zu dieser Anlage sind nicht zulässig.

Artikel 19

Art. 19

(1) Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel 27 des Übereinkommens das Zollübereinkommen über das Carnet ATA für die vorübergehende Einfuhr von Waren (ATA-Übereinkommen 1) , Brüssel, 6. Dezember 1961, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien des genannten Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 sind Carnets ATA, die vor Inkrafttreten dieser Anlage nach dem ATA-Übereinkommen ausgestellt worden sind, anzuerkennen, bis die Vorgänge, für die sie ausgestellt wurden, abgeschlossen sind.

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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 239/1963, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 45/1990

Anhang I

zu Anlage A

Anl. 1

VORDRUCK DES CARNET ATA

Das Carnet ATA wird in englischer oder französischer Sprache und im Bedarfsfall in einer zweiten Sprache gedruckt.

Die Ausmaße des Carnet ATA sind 396 x 210 mm und die der Trennabschnitte 297 x 210 mm.

Anl. 1

(Anm.: Formulare nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

ANLEITUNG ZUR VERWENDUNG DES CARNET ATA

Anl. 1

1. Alle Waren, für die das Carnet verwendet werden soll, sind in die Spalten 1 bis 6 der Allgemeinen Liste einzutragen. Reicht der in der Allgemeinen Liste auf der Rückseite des Umschlagblattes vorgesehene Raum nicht aus, so sind Zusatzblätter nach dem amtlichen Vordruck zu verwenden.

2. Zum Abschluß der Allgemeinen Liste sind die Summen der Spalten 3 und 5 am Ende der Liste in Ziffern und Worten einzutragen. Umfaßt die Allgemeine Liste mehrere Spalten, so ist die Anzahl der verwendeten Zusatzblätter in Ziffern und Worten am Ende der Liste auf der Rückseite des Umschlagblattes anzugeben. Das gleiche gilt für die Listen auf den Trennabschnitten.

3. Jede Ware ist mit einer laufenden Nummer zu versehen, die in Spalte 1 eingetragen wird. Für Waren, die aus mehreren Einzelteilen (einschließlich Ersatzteilen und Zubehör) bestehen, genügt eine einzige laufende Nummer. In diesem Fall sind Art, Wert und erforderlichenfalls Gewicht jedes einzelnen Teils in Spalte 2 einzutragen; in den Spalten 4 und 5 brauchen nur Gesamtgewicht und Gesamtwert angegeben zu werden.

4. Beim Ausfüllen der Listen auf den Trennabschnitten sind dieselben laufenden Nummern wie in der Allgemeinen Liste zu verwenden.

5. Zur Erleichterung der Zollabfertigung wird empfohlen, die Waren (einschließlich ihrer Einzelteile) deutlich mit den entsprechenden laufenden Nummern zu versehen.

6. Waren gleicher Art können zusammengefaßt werden, sofern jede der auf diese Weise zusammengefaßten Waren mit einer eigenen laufenden Nummer versehen wird. Haben die zusammengefaßten Waren nicht den gleichen Wert oder nicht das gleiche Gewicht, so ist der Wert und erforderlichenfalls das Gewicht jeder einzelnen Ware in Spalte 2 anzugeben.

7. Sind die Waren für eine Ausstellung bestimmt, so wird dem Importeur empfohlen, im eigenen Interesse im Einfuhrblatt (Trennabschnitt) unter C Namen und Ort der Ausstellung sowie Namen und Anschrift des Veranstalters anzugeben.

8. Das Carnet ist in einer nicht entfernbaren Schrift gut leserlich auszufüllen.

9. Alle unter Verwendung des Carnet ATA angemeldeten Waren sollen im Abgangsland/Abgangszollgebiet beschaut, eingetragen und zu diesem Zweck dort den Zollbehörden zusammen mit dem Carnet vorgeführt werden, es sei denn, daß die Zollvorschriften dieses Landes/Zollgebiets eine solche Beschau nicht vorsehen.

10. Ist das Carnet in einer anderen Sprache als der des Einfuhrlandes/Einfuhrzollgebiets ausgefüllt worden, so können die Zollbehörden eine Übersetzung verlangen.

11. Ungültig gewordene oder vom Inhaber nicht mehr benötigte Carnets hat dieser an den ausgebenden Verband zurückzusenden.

12. Alle Zahlenangaben sind in arabischen Ziffern zu machen.

13. Das Datum ist entsprechend ISO Standard 8601 in der Reihenfolge: Jahr/Monat/Tag einzutragen.

14. Werden die blauen Anweisungsblätter verwendet, so hat der Inhaber das Carnet dem anweisenden Zollamt und anschließend innerhalb der für die Anweisung festgesetzten Frist dem Bestimmungszollamt vorzulegen. Von den Zollbehörden sind jeweils die Stammabschnitte und Trennabschnitte der Anweisungsblätter zu stempeln und zu unterzeichnen.

Anl. 2

Anhang II

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zu Anlage A

VORDRUCK DES CARNET CPD

Das Carnet CPD wird in englischer und französischer Sprache

Anl. 2

gedruckt.

Die Ausmaße des Carnet CPD sind 21 x 29,7 cm

Anl. 2

Der ausgebende Verband hat auf jedem Abschnitt seinen Namen und die Anfangsbuchstaben der internationalen Bürgschaftskette zu vermerken, der er angehört.

(Anm.: Formulare nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Dieses Carnet kann in den nachstehenden Ländern/Zollgebieten unter der Bürgschaft der nachstehenden Verbände verwendet werden:

(VERZEICHNIS DER LÄNDER/ZOLLGEBIETE UND ERMÄCHTIGTEN VERBÄNDE)

Anl. 2