(1) Die Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem Weg mit, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die spätere der oben genannten Mitteilungen erfolgt ist, und seine Bestimmungen finden auf Steuern vom Einkommen und vom Vermögen betreffend das Kalenderjahr (einschließlich Rechnungsperioden, die in diesem Jahr beginnen), welches jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist, und die folgenden Jahre Anwendung.
(2) Das zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen am 25. Februar 1960 unterzeichnete Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen *) in der Fassung des am 16. Dezember 1970 unterzeichneten Protokolls **) findet ab dem Zeitpunkt nicht mehr Anwendung, in dem dieses Abkommen gemäß Absatz 1 dieses Artikels Wirksamkeit erlangt.
_____________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 205/1960 (Anm.: richtig: 204/1960)
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 414/1971
Keine Verweise gefunden
Rückverweise