Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Norwegen)
Persönlicher Geltungsbereich
Art. 2Unter das Abkommen fallende Steuern
Art. 3Allgemeine Begriffsbestimmungen
Art. 4Ansässige Person
Art. 5Betriebstätte
Art. 6Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Art. 7Unternehmensgewinne
Art. 8Seeschiffahrt, Binnenschiffahrt, Luftfahrt und Container
Art. 9Verbundene Unternehmen
Art. 10Dividenden
Art. 11Zinsen
Art. 12Lizenzgebühren
Art. 13Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Art. 14Selbständige Arbeit
Art. 15Unselbständige Arbeit
Art. 16Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Art. 17Künstler und Sportler
Art. 18Ruhegehälter, Renten, Zahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und Alimente
Art. 19Öffentlicher Dienst
Art. 20Studenten
Art. 21Außerhalb der Küste ausgeübte Tätigkeiten
Art. 22Andere Einkünfte
Art. 23Vermögen
Art. 24Vermeidung der Doppelbesteuerung
Art. 25Gleichbehandlung
Art. 26Verständigungsverfahren
Art. 27Informationsaustausch
Art. 28Vollstreckung von Steueransprüchen
Art. 29Diplomaten und Konsularbeamte
Vorwort
Artikel 1
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Artikel 2
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) in Österreich:
1. die Einkommensteuer;
2. die Körperschaftsteuer;
3. die Grundsteuer;
4. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
5. die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;
(im folgenden als „österreichische Steuern“ bezeichnet);
b) in Norwegen:
1. die vom Staat erhobene Einkommensteuer (inntektsskatt til staten);
2. die von den Gemeindeverbänden erhobene Einkommensteuer (inntektsskatt til fylkeskommunen);
3. die von den Gemeinden erhobene Einkommensteuer (inntektsskatt til kommunen);
4. die vom Staat erhobene Vermögensteuer (formuesskatt til staten);
5. die von den Gemeinden erhobene Vermögensteuer (formuesskatt til kommunen);
6. die vom Staat erhobene Steuer auf Einkünfte und Vermögen aus der Erforschung und Ausbeutung der unter dem Meeresspiegel gelegenen Erdölvorkommen und der damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten und Arbeiten, einschließlich des Pipelinetransports des geförderten Erdöls (skatt til staten verdrorende inntekt og formue i forbindelse med undersokelse etter og utnyttelse av undersjoiske petroeumsforekomster og dertil knyttet virksomhet og arbeid, herunder rorledningstransport av utvunnet petroleum) und
7. die vom Staat erhobenen Abgaben auf Vergütungen, die an nichtansässige Künstler gezahlt werden (avgift til staten av honorarer som tilfaller kunstnere bosatt i utlandet); (im folgenden als „norwegische Steuern“ bezeichnet).
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Artikel 3
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;
b) bedeutet der Ausdruck „Norwegen“ das Königreich Norwegen, einschließlich aller Gebiete, die außerhalb der Hoheitsgewässer des Königreichs Norwegen liegen und in denen das Königreich Norwegen nach der norwegischen Gesetzgebung und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht seine Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes, des Meeresuntergrundes und deren Bodenschätze ausüben darf; der Ausdruck umfaßt jedoch nicht Svalbard, Jan Mayen und die Norwegischen Besitzungen („biland“);
c) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige“
i) natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen;
ii) juristische Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind;
d) umfaßt der Ausdruck „Personen“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
f) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
g) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
h) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
ii) in Norwegen: den Minister für Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
Artikel 4
Art. 4 Ansässige Person
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfaßt jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Artikel 5
Art. 5 Betriebstätte
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfaßt insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte und
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
(3) Eine Bauausführung, Montage oder eine damit zusammenhängende Aufsichts- oder Beratungstätigkeit ist nur dann eine Betriebstätte, wenn die Dauer dieser Bauausführung, Montage oder Tätigkeit zwölf Monate überschreitet.
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter lit. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
(5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.
(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
(7) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.
Artikel 6
Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.
Artikel 7
Art. 7 Unternehmensgewinne
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muß jedoch derart sein, daß das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.
(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
(8) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Gewinne“ umfaßt auch Gewinne eines Gesellschafters aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft und im Fall Österreichs auch aus der Beteiligung an einer stillen Gesellschaft des österreichischen Rechts.
Artikel 8
Art. 8 Seeschiffahrt, Binnenschiffahrt, Luftfahrt und Container
(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Kann dieser Staat nicht den Gesamtgewinn des Unternehmens besteuern, so darf der Teil des Gewinns, der solcherart nicht besteuert wird, in dem Staat besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist.
(2) Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.
(4) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
(5) Ungeachtet des Artikels 7 dieses Abkommens dürfen Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Benutzung, der Instandhaltung oder der Vermietung von Containern (einschließlich Anhängern und den mit dem Transport von Containern verbundenen Ausrüstungen), die zum Transport von Gütern oder Waren benutzt werden, nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung dieses Unternehmens befindet, ausgenommen insoweit, als diese Container oder Anhänger und verbundenen Ausrüstungen ausschließlich für Transporte zwischen Orten im anderen Vertragsstaat benutzt werden.
(6) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr, die von einer Personengesellschaft betrieben werden, an der ein oder mehrere Gesellschafter, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, und ein oder mehrere Gesellschafter, die im anderen Vertragsstaat ansässig sind, beteiligt sind, entsprechend dem Anteil der genannten Gesellschafter nur in dem Staat besteuert werden, in dem die Gesellschafter jeweils ansässig sind, sofern die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens nicht ausschließlich in einem der Vertragsstaaten ausgeübt wird.
(7) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 4 finden auch auf Gewinne Anwendung, die vom gemeinsamen norwegischen, dänischen und schwedischen Lufttransportkonsortium Scandinavian Airlines System (SAS) erzielt werden, jedoch nur insoweit, als diese Gewinne von Det Norske Luffartsselskap A/S (DNL), dem norwegischen Gesellschafter des Scandinavian Airlines System (SAS), entsprechend dessen Anteil an dieser Organisation erzielt werden.
Artikel 9
Art. 9 Verbundene Unternehmen
Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
Artikel 10
Art. 10 Dividenden
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen. Ist jedoch der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft), sind die Dividenden von der Steuer des erstgenannten Staates auszunehmen.
(3) Dividenden, die von der Regierung eines Vertragsstaats als Nutzungsberechtigte bezogen werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden. Für Zwecke dieses Absatzes umfasst der Ausdruck „Regierung eines Vertragsstaates“
a) Im Fall Norwegens:
(i) die Zentralbank Norwegens;
(ii) den Erdölfonds der Norwegischen Regierung;
(iii) den Nationalen Versicherungsfonds; und
(iv) nach Maßgabe der jeweiligen Verständigungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten Körperschaften öffentlichen Rechts oder Institutionen, die zur Gänze oder überwiegend der Regierung Norwegens gehören;
b) Im Fall Österreichs:
(i) die Österreichische Nationalbank;
(ii) nach Maßgabe der jeweiligen Verständigungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten Körperschaften öffentlichen Rechts oder Institutionen, die zur Gänze oder überwiegend der österreichischen Regierung gehören.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußaktien oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(6) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder daß die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
Artikel 11
Art. 11 Zinsen
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen nur im anderen Staat besteuert werden.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(4) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.
(5) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 12
Art. 12 Lizenzgebühren
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen nur im anderen Staat besteuert werden.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(4) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.
(5) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 13
Art. 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(3) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Gewinne des Unternehmens gemäß Artikel 8 dieses Abkommens steuerpflichtig sind.
(4) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Veräußerung von Containern (einschließlich Anhängern und den mit dem Transport von Containern verbundenen Ausrüstungen), die zum Transport von Gütern oder Waren benutzt werden, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung dieses Unternehmens befindet, ausgenommen insoweit, als diese Container oder Anhänger und verbundenen Ausrüstungen ausschließlich für Transporte zwischen Orten im anderen Vertragsstaat benutzt werden.
(5) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus der Veräußerung von Aktien oder anderen Rechten an einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Staat ansässig ist, sowie Gewinne aus der Veräußerung von Optionen oder anderen Finanzinstrumenten, die sich auf solche Aktien oder Rechte beziehen, dürfen im anderen Staat besteuert werden, aber nur, wenn der Veräußerer irgendwann innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung der Aktien, Rechte, Optionen oder Finanzinstrumente in dem anderen Staat ansässig war.
(6) Gewinne aus der Veräußerung des in den vorstehenden Absätzen nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
Artikel 14
Art. 14 Selbständige Arbeit
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Einkünfte dürfen jedoch im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn
a) die natürliche Person sich im anderen Staat insgesamt länger als 183 Tage während eines Zeitraums von zwölf Monaten aufhält oder
b) der natürlichen Person im anderen Staat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht,
jedoch nur insoweit, als sie den in diesem anderen Staat ausgeübten Tätigkeiten zugerechnet werden können.
(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Artikel 15
Art. 15 Unselbständige Arbeit
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während eines Zeitraums von zwölf Monaten aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist und dessen Tätigkeit nicht in der Arbeitskräftegestellung besteht, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschiffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Gewinne des Unternehmens gemäß Artikel 8 dieses Abkommens steuerpflichtig sind. Werden hingegen Vergütungen für eine Tätigkeit bezogen, die an Bord eines im norwegischen internationalen Schiffsregister (N.I.S.) registrierten Schiffes ausgeübt wird, oder ist Artikel 8 Absatz 6 anwendbar, so dürfen diese Vergütungen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist.
(4) Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat anssässige (Anm.: richtig: ansässige) Person für eine an Bord eines vom Scandinavian Airlines System (SAS) Konsortium im internationalen Verkehr betriebenen Luftfahrzeuges ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist.
Artikel 16
Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines ähnlichen Organs einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
Artikel 17
Art. 17 Künstler und Sportler
(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
(3) Vorbehaltlich eines Verständigungsverfahrens zwischen den beiden Vertragsstaaten finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung auf Einkünfte, die Künstler oder Sportler aus in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit beziehen, wenn der Aufenthalt in diesem Staat aus öffentlichen Mitteln des anderen Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften oder anderen Körperschaften öffentlichen Rechts wesentlich gefördert wird. In diesem Fall dürfen die Einkünfte nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler ansässig ist.
Artikel 18
Art. 18 Ruhegehälter, Renten, Zahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und Alimente
(1) Ruhegehälter (einschließlich öffentlich-rechtlicher Ruhegehälter und Zahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung) und Renten, die aus einem Vertragsstaat stammen, dürfen in diesem Staat besteuert werden.
(2) Alimente und andere Unterhaltszahlungen, die an eine in einem Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden. Alimente oder andere Unterhaltszahlungen, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen jedoch bis zu dem Betrag, der beim Zahler nicht abzugsfähig ist, nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
(3) Ruhegehälter, Renten und sonstige wiederkehrende oder einmalige Zahlungen, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder anderen Körperschaften öffentlichen Rechts als Vergütung für einen Schaden, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist, an eine im anderen Vertragsstaat ansässige natürliche Person gezahlt werden, dürfen nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
Artikel 19
Art. 19 Öffentlicher Dienst
(1) a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder anderen Körperschaften öffentlichen Rechts an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und
i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
(2) Auf Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften oder anderen Körperschaften öffentlichen Rechts erbracht werden, sind die Artikel 15 und 16 anzuwenden.
Artikel 20
Art. 20 Studenten
Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
Artikel 21
Art. 21 Außerhalb der Küste ausgeübte Tätigkeiten
(1) Dieser Artikel findet ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung.
(2) Eine in Österreich ansässige Person, die in Norwegen außerhalb der Küste Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erforschung oder der Ausbeutung des Meeresgrundes und Meeresuntergrundes und deren in Norwegen gelegener Bodenschätze ausübt, wird in bezug auf diese Tätigkeiten, vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 dieses Artikels, so behandelt, als übte sie in Norwegen eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder feste Einrichtung aus.
(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Tätigkeiten insgesamt nicht länger als 30 Tage während eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt werden. Im Sinne dieses Absatzes gelten jedoch
a) Tätigkeiten, die von einem Unternehmen ausgeübt werden, das mit einem anderen Unternehmen verbunden ist, als durch jenes Unternehmen ausgeübt, mit dem es verbunden ist, wenn die in Rede stehenden Tätigkeiten im wesentlichen die gleichen sind, die vom letztgenannten Unternehmen ausgeübt werden;
b) zwei Unternehmen als verbunden, wenn eines direkt oder indirekt vom anderen kontrolliert wird oder wenn beide direkt oder indirekt durch eine dritte Person oder dritte Personen kontrolliert werden.
(4) Gewinne einer in Österreich ansässigen Person aus dem Transport von Nachschub oder Personal an einen Standort oder zwischen Standorten, an denen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erforschung oder der Ausbeutung des Meeresgrundes und Meeresuntergrundes und deren Bodenschätze in Norwegen ausgeübt werden, oder aus dem Betrieb von Schleppschiffen und anderen Fahrzeugen im Dienste solcher Tätigkeiten dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(5) a) Vorbehaltlich der lit. b dieses Absatzes dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in Österreich ansässige Person aus unselbständiger Arbeit im Zusammenhang mit der Erforschung oder der Ausbeutung des Meeresgrundes und Meeresuntergrundes und deren in Norwegen gelegener Bodenschätze bezieht, in dem Maße, als diese Dienste außerhalb der Küste Norwegens erbracht werden, in Norwegen besteuert werden, wenn die unselbständige Arbeit insgesamt länger als 30 Tage während eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt wird.
b) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen einer in Österreich ansässigen Person für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das dem Transport von Nachschub oder Personal an einen Standort oder zwischen Standorten, an denen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erforschung oder der Ausbeutung des Meeresgrundes und Meeresuntergrundes und deren Bodenschätze in Norwegen ausgeübt werden, dient, oder an Bord von Schleppschiffen oder anderen Fahrzeugen im Dienste solcher Tätigkeiten ausgeübt wird, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(6) Gewinne einer in Österreich ansässigen Person aus der Veräußerung von
a) Erforschungs- oder Ausbeutungsrechten oder
b) von in Norwegen gelegenem Vermögen, das im Zusammenhang mit der Erforschung oder der Ausbeutung des Meeresgrundes und Meeresuntergrundes und deren in Norwegen gelegener Bodenschätze benutzt wird oder
c) Aktien, deren Wert ganz oder überwiegend direkt oder indirekt auf solche Rechte oder solches Vermögen oder auf die Summe solcher Rechte und solchen Vermögens zurückzuführen ist,
dürfen in Norwegen besteuert werden.
Im Sinne dieses Absatzes bedeutet der Ausdruck „Erforschungs- oder Ausbeutungsrechte“ Rechte auf Wirtschaftsgüter, die durch die Erforschung oder Ausbeutung des Meeresgrundes und Meeresuntergrundes und deren in Norwegen gelegener Bodenschätze hergestellt werden, einschließlich der Rechte auf die Früchte aus diesen oder zugunsten dieser Wirtschaftsgüter.
Artikel 22
Art. 22 Andere Einkünfte
(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
Artikel 23
Art. 23 Vermögen
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert werden.
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, darf im anderen Staat besteuert werden.
(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und Schiffe, die der Binnenschiffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Gewinne des Unternehmens gemäß Artikel 8 dieses Abkommens steuerpflichtig sind.
(4) Container (einschließlich Anhänger und die mit dem Transport von Containern verbundenen Ausrüstungen), die von einem Unternehmen eines Vertragsstaats zum Transport von Gütern oder Waren benutzt werden, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung dieses Unternehmens befindet, ausgenommen insoweit, als diese Container oder Anhänger und verbundenen Ausrüstungen ausschließlich für Transporte zwischen Orten im anderen Vertragsstaat benutzt werden.
(5) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 24
Art. 24 Vermeidung der Doppelbesteuerung
(1) a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Norwegen besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der Absätze 1 lit. b und 3 diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 10 und Artikel 13 Absatz 5 in Norwegen besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Norwegen gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Norwegen bezogenen Einkünfte entfällt.
c) Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
(2) Bezieht eine in Norwegen ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet Norwegen, vorbehaltlich der norwegischen Rechtsvorschriften betreffend die Anrechnung einer außerhalb Norwegens erhobenen Steuer auf die norwegische Steuer (und unbeschadet der allgemeinen Grundsätze hievon)
a) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht;
b) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.
c) Einkünfte oder Vermögen einer in Norwegen ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Norwegen auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Norwegen in die Besteuerungsgrundlage einbezogen werden; Norwegen lässt aber jenen Teil der Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen zum Abzug von der norwegischen Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen zu, der auf die Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat oder das im anderen Staat gelegene Vermögen entfällt.
Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Österreich besteuert werden dürfen, oder auf das Vermögen, das dort besteuert werden darf, entfällt.
(3) Einkünfte oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in diesem Staat bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
Artikel 25
Art. 25 Gleichbehandlung
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staats, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.
(3) Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 5 oder Artikel 12 Absatz 5 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.
(4) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(5) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Artikel 26
Art. 26 Verständigungsverfahren
(1) Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 25 Absatz 1 erfaßt wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muß innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragssstaaten durchzuführen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.
Artikel 27
Art. 27 Informationsaustausch
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.
(2) Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung, oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde desjenigen Staates, der die Informationen erteilt hat, dieser anderen Verwendung zustimmt.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat,
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
(4) Ersucht ein Vertragsstaat gemäß diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches steuerliches Interesse an solchen Informationen hat.
(5) Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Kreditinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf das Eigentum an einer Person beziehen.
Artikel 28
Art. 28 Vollstreckung von Steueransprüchen
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander bei der Einbringung der Steuern, die den Gegenstand dieses Abkommens bilden, samt den dazugehörigen Zinsen, Kosten, Zuschlägen und Steuererhöhungen Hilfe zu leisten.
(2) Der ersuchende Staat hat eine durch die zuständige Behörde beglaubigte Ausfertigung des Exekutionstitels beizubringen, in der ausdrücklich festgestellt wird, daß die in diesem Titel aufscheinenden Beträge, für deren Einbringung das Einschreiten des anderen Staates begehrt wird, rechtskräftig festgesetzt und vollstreckbar sind.
(3) Die Exekutionstitel, die gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 beigebracht werden, sind von dem ersuchten Staat gemäß seinen gesetzlichen Vorschriften als vollstreckbar zu erklären. Es wird weiters bestimmt, daß diese Titel nach der gegenwärtigen österreichischen Gesetzgebung von den Finanzlandesdirektionen als vollstreckbar erklärt werden müssen.
(4) Der ersuchte Staat wird bei der Einbringung durch seine Finanzbehörden oder gegebenenfalls durch seine Gerichte nach den Vorschriften vorgehen, die für die Einbringung seiner eigenen gleichartigen Steuerforderungen vorgesehen sind, wobei jedoch die einzubringenden Steuerforderungen im ersuchten Staat nicht als bevorrechtete Forderungen behandelt werden. Der Antrag auf gerichtliche Vollstreckung wird in der Republik Österreich von der Finanzprokuratur oder von dem an ihrer Stelle zuständigen Finanzamt gestellt.
(5) Die im Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Hilfeleistung kann für Steuerforderungen, die noch nicht rechtskräftig geworden sind, nicht verlangt werden. Eine Hilfeleistung beschränkt sich hinsichtlich dieser Forderungen auf die Zustellung einer die Unterbrechung der Verjährung begründenden Verfügung an den Steuerpflichtigen.
(6) Einwendungen gegen Bestand oder Höhe der Forderung sind der Entscheidung durch die zuständige Behörde des ersuchenden Staates vorbehalten.
(7) Für Fragen im Zusammenhang mit Verjährungsfristen bei der Vollstreckung von Steueransprüchen ist das Recht des ersuchenden Staates maßgebend. Das Ersuchen um Amtshilfe enthält Angaben über diese Frist.
(8) Vollstreckungsmaßnahmen, die vom ersuchten Staat auf Grund eines Amtshilfeersuchens durchgeführt werden und die nach dem Recht dieses Staates die in Absatz 7 erwähnte Frist hemmen oder unterbrechen würden, haben nach dem Recht des ersuchenden Staates dieselbe Wirkung. Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat über solche Maßnahmen.
(9) In keinem Fall ist der ersuchte Staat verpflichtet, einem Ersuchen um Amtshilfe zu entsprechen, welches nach Ablauf von 15 Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der ursprüngliche Vollstreckungstitel ausgestellt wurde, gestellt wird.
(10) Die im Absatz 1 vorgesehene Einbringungshilfe kann verweigert werden, wenn der ersuchte Staat Grund zur Annahme hat, daß die Hilfeleistung geeignet erscheint, seine Souveränitätsrechte, seine Sicherheit oder seine wesentlichen Interessen zu verletzen.
Artikel 29
Art. 29 Diplomaten und Konsularbeamte
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
(2) Soweit nach den steuerlichen Vorrechten, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkommen zustehen, Einkünfte oder Vermögen im Empfangsstaat nicht besteuert werden, wird das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat vorbehalten.
Artikel 30
Art. 30 Durchführung
(1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es die Vertragsstaaten, ihre im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Abzugsteuersysteme weiterhin anzuwenden. Sieht jedoch das Abkommen in bezug auf diese Besteuerung eine Befreiung oder Ermäßigung vor, so werden die über diese abkommensgemäße Begrenzung hinaus eingehobenen Steuern über Ersuchen des berechtigten Steuerpflichtigen rückerstattet.
(2) Die Frist für die Einbringung eines Antrages auf Rückzahlung überhöht einbehaltender Abzugssteuern beträgt fünf Jahre; sie läuft ab Beginn des Kalenderjahres, das dem Jahr des Bezuges der Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder anderer Einkünfte folgt.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese abkommensgemäßen Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind.
Artikel 31
Art. 31 Inkrafttreten
(1) Die Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem Weg mit, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die spätere der oben genannten Mitteilungen erfolgt ist, und seine Bestimmungen finden auf Steuern vom Einkommen und vom Vermögen betreffend das Kalenderjahr (einschließlich Rechnungsperioden, die in diesem Jahr beginnen), welches jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist, und die folgenden Jahre Anwendung.
(2) Das zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen am 25. Februar 1960 unterzeichnete Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen *) in der Fassung des am 16. Dezember 1970 unterzeichneten Protokolls **) findet ab dem Zeitpunkt nicht mehr Anwendung, in dem dieses Abkommen gemäß Absatz 1 dieses Artikels Wirksamkeit erlangt.
_____________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 205/1960 (Anm.: richtig: 204/1960)
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 414/1971
Artikel 32
Art. 32 Kündigung
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft; jeder Vertragsstaat kann es jedoch am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuern vom Einkommen und vom Vermögen betreffend das Kalenderjahr (einschließlich Rechnungsperioden, die in diesem Jahr beginnen), welches jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 28. November 1995, in zwei Urschriften, jede in deutscher, norwegischer und englischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Falle eines Auslegungsunterschiedes zwischen dem deutschen und dem norwegischen Text ist der englische Text maßgeblich.
ZUSATZPROTOKOLL
Anl. 1
Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls zur Abänderung des am 28. November 1995 in Wien unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des am 14. November 2005 unterzeichneten Protokolls samt Zusatzprotokoll, das heute zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen abgeschlossen wurde, sind die Gefertigten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil des Protokolls bilden:
In Bezug auf Artikel 27 des Abkommens:
1. Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates stellt der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zur Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Auskünfte die folgenden Informationen zur Verfügung, wenn diese ein Auskunftsersuchen gemäß dem Abkommen stellt:
a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;
b) eine Stellungnahme betreffend die gesuchten Auskünfte einschließlich der Art und der Form, in der der ersuchende Staat die Auskünfte vorzugsweise vom ersuchten Staat erhalten möchte;
c) den steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird;
d) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte dem ersuchten Staat vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Staates befinden;
e) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;
f) eine Erklärung, dass der ersuchende Staat alle ihr in ihrem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in Artikel 27 vorgesehene Amtshilfe nicht Maßnahmen einschließt, die lediglich der Beweisausforschung dienen (“fishing expeditions”).
3. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 27 Absatz 5 des Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen im Sinne dieses Absatzes auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.
4. Es besteht Einvernehmen darüber, dass zur Auslegung des Artikels 27 – neben den oben angeführten Grundsätzen – auch die aus den Kommentaren der OECD abzuleitenden Anwendungsgrundsätze zu berücksichtigen sind.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien am 16. September 2009 in zwei Urschriften, jede in deutscher, norwegischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Bei Auslegungsunterschieden ist der englische Text maßgeblich.