BundesrechtInternationale VerträgeAfrikanischer EntwicklungsfondsArt. 28

Art. 28

In Kraft seit 30. Dezember 1981
Up-to-date

(1) Das Direktorium tritt zusammen, sooft die Geschäfte des Fonds dies erfordern. Auf Antrag von mindestens vier Direktoren beruft der Vorsitzende eine Sitzung des Direktoriums ein.

(2) Das Direktorium ist beschlußfähig, wenn in seinen Sitzungen die. Mehrheit der Gesamtzahl der Direktoren anwesend ist, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Teilnehmer auf sich vereinigt.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden