(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in Kraft.
(3) Dieser Vertrag tritt außer Kraft, wenn der Vertrag vom 11. September 1970 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten außer Kraft tritt.
Geschehen zu Wien am 12. Dezember 1979 in zwei Urschriften.
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