BundesrechtInternationale VerträgeRechts- und Amtshilfe - Zoll-, Verbrauchsteuer, Monopolangelegenheit (BRD)

Rechts- und Amtshilfe - Zoll-, Verbrauchsteuer, Monopolangelegenheit (BRD)

In Kraft seit 01. Mai 1981
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

(Anm.: Änderung des Stammvertrages, vgl. BGBl. Nr. 430/1971)

Artikel 2

Art. 2

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Bundesregierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 3

Art. 3

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in Kraft.

(3) Dieser Vertrag tritt außer Kraft, wenn der Vertrag vom 11. September 1970 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten außer Kraft tritt.

Geschehen zu Wien am 12. Dezember 1979 in zwei Urschriften.