(1) Schulden, die durch das in Artikel 5 genannte Vermögen besonders gesichert sind, werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen. Schulden, die zwar nicht durch das in Artikel 5 genannte Vermögen besonders gesichert sind, die aber im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Änderung, der Instandsetzung oder Instandhaltung solchen Vermögens entstanden sind, werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden Schulden, die mit einer Betriebstätte eines Unternehmens oder mit einer Ausübung eines freien Berufes oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit ähnlicher Art dienenden festen Einrichtung zusammenhängen, und Schulden, die mit einem Betrieb der Seeschiffahrt, Binnenschiffahrt oder Luftfahrt zusammenhängen, vom Wert des in Artikel 6 bzw. des in Artikel 1 genannten Vermögens abgezogen.
(3) Die anderen Schulden werden vom Wert des Vermögens abgezogen, für das Artikel 8 gilt.
(4) Übersteigt eine Schuld den Wert des Vermögens, von dem sie in einem Vertragstaat nach den Absätzen 1, 2 und 3 abzuziehen ist, so wird der übersteigende Betrag vom Wert des übrigen Vermögens, das in diesem Staat besteuert werden darf, abgezogen.
(5) Verbleibt nach den Abzügen, die auf Grund der vorstehenden Absätze vorzunehmen sind, ein Schuldenrest, so wird dieser vom Wert des Vermögens, das im anderen Vertragstaat besteuert werden darf, abgezogen.
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