(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Nachlaß- und Erbschaftsteuern, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Nachlaß- und Erbschaftsteuern gelten alle Steuern (Gebühren), die von Todes wegen als Nachlaßsteuern (-gebühren), Erbanfallsteuern (-gebühren), Abgaben (Gebühren) vom Vermögensübergang oder Steuern (Gebühren) von Schenkungen auf den Todesfall erhoben werden.
(3) Die zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, sind:
a) in der Ungarischen Volksrepublik:
die Erbschaftsgebühr,
b) in der Republik Österreich:
die Erbschaftsteuer, soweit ihr Erwerb von Todes wegen oder Zweckzuwendungen von Todes wegen unterliegen.
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Nachlaß- und Erbschaftsteuern, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.
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