BundesrechtInternationale VerträgeDoppelbesteuerung – Nachlaß- und Erbschaftsteuern (Ungarn)Art. 14

Art. 14

In Kraft seit 09. Februar 1976
Up-to-date

(1) Dieses Abkommen ist der Rechtsordnung eines jeden der beiden Vertragstaaten gemäß zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Budapest auszutauschen.

(2) Das Abkommen tritt 60 Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden auf Nachlässe von Personen Anwendung, die an oder nach diesem Tag sterben.

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