BundesrechtInternationale VerträgeGewährung begünstigter Zollsätze (Rumänien)Art. 1

Art. 1

In Kraft seit 01. Dezember 1968
Up-to-date

Im Handelsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien werden österreichischerseits die jeweils geltenden vertragsmäßigen GATT-Zollsätze und rumänischerseits die jeweils in Geltung stehenden niedrigsten Zollsätze uneingeschränkt angewendet.

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