BundesrechtInternationale VerträgeGewährung begünstigter Zollsätze (Rumänien)

Gewährung begünstigter Zollsätze (Rumänien)

In Kraft seit 01. Dezember 1968
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Im Handelsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien werden österreichischerseits die jeweils geltenden vertragsmäßigen GATT-Zollsätze und rumänischerseits die jeweils in Geltung stehenden niedrigsten Zollsätze uneingeschränkt angewendet.

Artikel 2

Art. 2

Dieses Abkommen ist zu ratifizieren und tritt sechzig Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Artikel 3

Art. 3

Jeder der Vertragschließenden Teile kann dieses Abkommen unter Wahrung einer dreimonatigen Frist kündigen. In diesem Falle erklärt sich der kündigende Teil bereit, mit dem Vertragspartner unverzüglich in Konsultationen einzutreten.

ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterfertigt.

GESCHEHEN zu Wien, am 28. Feber 1968, in je zwei Ausfertigungen, in deutscher und rumänischer Sprache, die beide gleichermaßen verbindlich sind.