BundesrechtInternationale VerträgeZollabkommen über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollenArt. 18

Art. 18

In Kraft seit 21. Dezember 1962
Up-to-date

1. Die Mitgliedstaaten des Rates sowie die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder ihrer Spezialorganisationen können Vertragsparteien dieses Abkommens werden

(a) durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation;

(b) durch Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde, nachdem sie das Abkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben;

(c) durch Beitritt.

2. Dieses Abkommen liegt bis einschließlich 31. März 1962 in Brüssel am Sitz des Rates zur Unterzeichnung durch die in Absatz 1 bezeichneten Staaten auf. Nach diesem Tag steht es zum Beitritt offen.

3. Im Falle des Absatzes 1 lit. (b) bedarf dieses Abkommen der Ratifikation durch die Signatarstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Verfahren.

4. Jeder Staat, der den in Absatz 1 bezeichneten Organisationen nicht als Mitglied angehört, kann nach Inkrafttreten dieses Abkommens durch Beitritt Vertragspartei werden, wenn ihn der von den Vertragsparteien dazu beauftragte Generalsekretär des Rates einlädt.

5. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates hinterlegt.

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