Vorwort
KAPITEL I.
Begriffsbestimmungen.
Artikel 1.
Art. 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:
(a) „Veranstaltung“:
1. Ausstellungen, Messen, Fachmessen und ähnliche Leistungsschauen des Handels, der Industrie, der Landwirtschaft oder des Handwerks;
2. Ausstellungen oder Veranstaltungen, die in erster Linie karitativen Zwecken dienen;
3. Ausstellungen oder Veranstaltungen, die in erster Linie der Förderung der Wissenschaft, der Technik, des Handwerks, der Kunst, der Erziehung oder der Kultur, des Sports, der Religion, des Kultes oder der Völkerverständigung dienen;
4. Treffen von Vertretern internationaler Organisationen oder internationaler Gruppen von Organisationen;
5. Treffen oder Gedächtnisfeiern offiziellen Charakters;
ausgenommen davon sind Ausstellungen privater Natur, die in Verkaufsstellen oder Geschäftsräumen zum Verkauf ausländischer Waren durchgeführt werden;
(b) „Eingangsabgaben“, die Zölle und alle anderen Abgaben und Steuern, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, sowie alle inneren Abgaben und Verbrauchsteuern, denen die eingeführten Waren unterliegen; ausgenommen davon sind jedoch die Gebühren und sonstigen Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind und weder einen mittelbaren Schutz für inländische Waren noch eine Besteuerung der Einfuhr zur Erzielung von Einnahmen darstellen;
(c) „vorübergehende Einfuhr“ das vorübergehende Einbringen ohne Entrichtung von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr;
(d) „der Rat“ die Organisation, die auf Grund des am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossenen Abkommens über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens gebildet wurde;
(e) „Personen“ sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.
KAPITEL II.
Vorübergehende Einfuhr.
Artikel 2.
Art. 2
1. Zur vorübergehenden Einfuhr werden zugelassen:
(a) Waren, die auf einer Veranstaltung ausgestellt oder vorgeführt werden sollen;
(b) Waren, die im Zusammenhang mit der Ausstellung ausländischer Erzeugnisse auf einer Veranstaltung verwendet werden sollen, wie
(i) Waren, die zur Vorführung der ausgestellten ausländischen Maschinen oder Apparate benötigt werden;
(ii) Konstruktions- und Ausstattungsmaterial, einschließlich der elektrotechnischen Ausrüstung, für die für eine begrenzte Zeit zu errichtenden Stände ausländischer Aussteller;
(iii) Werbe- und Veranschaulichungsmaterial, das offensichtlich zur Werbung für die ausgestellten ausländischen Waren verwendet werden soll, wie Tonaufnahmen, Filme und Diapositive sowie die zu ihrer Vorführung erforderlichen Apparate;
(c) Gegenstände, einschließlich Übersetzungseinrichtungen, Tonaufnahmegeräte und Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die auf internationalen Treffen, Konferenzen oder Kongressen verwendet werden sollen.
2. Die Erleichterungen nach Absatz 1 werden nur gewährt, wenn
(a) sich die Nämlichkeit der Waren bei der Wiederausfuhr feststellen läßt;
(b) Anzahl oder Menge gleicher Waren ihrer Zweckbestimmung angemessen ist;
(c) die Bedingungen dieses Abkommens nach Ansicht der Zollbehörden des Landes der vorübergehenden Einfuhr erfüllt werden.
Artikel 3.
Art. 3
Die zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Waren dürfen, solange sie die in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen genießen, nicht
(a) verliehen, vermietet oder sonst gegen Entgelt verwendet werden,
(b) aus dem Veranstaltungsgelände entfernt werden, es sei denn, daß die innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr dies gestatten.
Artikel 4.
Art. 4
1. Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Waren sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Einfuhr wiederauszuführen. Die Zollbehörden des Landes der vorübergehenden Einfuhr können jedoch unter Berücksichtigung der Umstände und insbesondere der Dauer und Art der Veranstaltung verlangen, daß die Waren innerhalb einer kürzeren Frist wiederausgeführt werden; diese muß sich aber über mindestens einen Monat nach Schluß der Veranstaltung erstrecken.
2. Abweichend von Absatz 1 gestatten die Zollbehörden, daß Waren, die auf einer späteren Veranstaltung ausgestellt oder verwendet werden sollen, im Land der vorübergehenden Einfuhr verbleiben dürfen, sofern die in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieses Landes vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt und die Waren innerhalb eines Jahres nach dem Tag der Einfuhr wiederausgeführt werden.
3. Liegen triftige Gründe vor, so können die Zollbehörden im Rahmen der in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr vorgesehenen Grenzen längere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen festsetzen oder die zuerst festgesetzte Frist verlängern.
4. Können vorübergehend eingeführte Waren wegen einer Beschlagnahme, die nicht von einer Privatperson veranlaßt worden ist, nicht wiederausgeführt werden, so wird die in diesem Artikel vorgesehene Wiederausfuhrfrist für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.
Artikel 5.
Art. 5
1. Abweichend von der in diesem Abkommen festgelegten Verpflichtung zur Wiederausfuhr ist es nicht erforderlich, schwer beschädigte, geringwertige oder leicht verderbliche Waren wiederauszuführen, wenn je nach Verlangen der Zollbehörden
(a) die auf die Waren entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden oder
(b) die Waren kostenlos dem Staat, in dessen Gebiet sie vorübergehend eingeführt worden sind, überlassen werden oder
(c) die Waren unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden, ohne daß dem Staat, in dessen Gebiet sie vorübergehend eingeführt worden sind, Kosten daraus entstehen.
2. An Stelle der Wiederausfuhr können die zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Waren auch einer anderen Bestimmung zugeführt, insbesondere zum freien Verkehr abgefertigt werden; Voraussetzung dafür ist, daß die Bedingungen und Formalitäten erfüllt werden, die in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr für die unmittelbare Einfuhr solcher Waren aus dem Ausland vorgesehen sind.
KAPITEL III.
Befreiung von den Eingangsabgaben.
Artikel 6.
Art. 6
1. Ist für die folgenden Waren kein Vorbehalt nach Artikel 23 notifiziert worden, so werden für sie Eingangsabgaben nicht erhoben, Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen nicht angewendet und es wird, falls die Waren zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen worden sind, ihre Wiederausfuhr nicht verlangt:
(a) Kleine Muster, einschließlich Kostproben von Lebensmitteln und Getränken, die auf der Veranstaltung ausgestellte ausländische Waren darstellen und entweder als fertige Muster eingeführt oder erst auf der Veranstaltung aus nicht abgepackt eingeführten Waren hergestellt worden sind, wenn
(i) sie unentgeltlich aus dem Ausland geliefert und nur auf der Veranstaltung an die Besucher zu ihrer persönlichen Verwendung oder zu ihrem persönlichen Verbrauch unentgeltlich verteilt werden.
(ii) sie als Werbemuster erkennbar sind und nur einen geringen Einzelwert haben,
(iii) sie für kommerzielle Zwecke ungeeignet und gegebenenfalls in Mengen abgepackt sind, die erheblich kleiner als die kleinsten im Einzelhandel verkauften Mengen sind,
(iv) die nicht in Packungen gemäß Ziffer (iii) verteilten Kostproben von Lebensmitteln und Getränken auf der Veranstaltung verzehrt werden,
(v) Gesamtwert und Gesamtmenge der Muster nach Ansicht der Zollbehörden des Einfuhrlandes, der Art der Veranstaltung, der Zahl ihrer Besucher und dem Ausmaß der Beteiligung des Ausstellers angemessen sind;
(b) Waren, die ausschließlich zu ihrer Vorführung oder zur Vorführung der auf der Veranstaltung ausgestellten ausländischen Maschinen oder Apparate eingeführt und im Verlauf der Vorführung verbraucht oder vernichtet werden, sofern Gesamtwert und Gesamtmenge der Waren nach Ansicht der Zollbehörden des Einfuhrlandes der Art der Veranstaltung, der Zahl ihrer Besucher und dem Ausmaß der Beteiligung des Ausstellers angemessen sind;
(c) Waren geringen Wertes, die bei der Errichtung, Einrichtung und Ausstattung der für eine begrenzte Zeit zu errichtenden Stände ausländischer Aussteller verbraucht werden, wie Farben, Lacke, Tapeten;
(d) Drucksachen, Kataloge, Prospekte, Preislisten, Werbeplakate, Kalender (auch mit Bildern) und ungerahmte Lichtbilder, die offensichtlich zur Werbung für die ausgestellten ausländischen Waren verwendet werden sollen, wenn
(i) diese Waren unentgeltlich aus dem Ausland geliefert und nur auf der Veranstaltung an die Besucher unentgeltlich verteilt werden,
(ii) Gesamtwert und Gesamtmenge dieser Waren nach Ansicht der Zollbehörden des Einfuhrlandes der Art der Veranstaltung, der Zahl ihrer Besucher und dem Ausmaß der Beteiligung des Ausstellers angemessen sind.
2. Absatz 1 gilt nicht für alkoholische Getränke, Tabak, Tabakwaren sowie Brenn- und Treibstoffe.
Artikel 7.
Art. 7
Akten, schriftliche Aufzeichnungen, Formblätter und sonstige Schriftstücke, die zur Verwendung als solche auf oder im Zusammenhang mit internationalen Treffen, Konferenzen oder Kongressen eingeführt werden, sind von den Eingangsabgaben und von jeglichen Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen befreit.
KAPITEL IV.
Vereinfachung der Formalitäten.
Artikel 8.
Art. 8
Jede Vertragspartei beschränkt die Zollformalitäten, die im Zusammenhang mit den in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zu erfüllen sind, auf ein Mindestmaß und veröffentlicht möglichst bald alle derartigen Vorschriften.
Artikel 9.
Art. 9
1. Verlangt eine Vertragspartei eine Sicherheitsleistung für die Erfüllung der Bedingungen, an die die Erleichterungen dieses Abkommens geknüpft sind, so darf diese Sicherheit den Betrag der zu erhebenden Eingangsabgaben um nicht mehr als 10 vom Hundert übersteigen.
2. Diese Vertragspartei wird jedoch nach Möglichkeit an Stelle einer nach Absatz 1 erforderlichen einzelnen Sicherheitsleistung eine generelle Sicherheitsleistung des Veranstalters oder einer anderen von der Zollverwaltung zugelassenen Person anerkennen.
Artikel 10.
Art. 10
1. Bei der Einfuhr und Wiederausfuhr von Waren, die auf einer Veranstaltung ausgestellt oder verwendet werden sollen oder ausgestellt oder verwendet worden sind, werden die Zollbeschau und die Zollabfertigung in allen Fällen, in denen dies möglich und zweckmäßig ist, auf dem Veranstaltungsgelände vorgenommen.
2. Jede Vertragspartei wird sich bemühen, innerhalb des Geländes einer auf ihrem Gebiet stattfindenden Veranstaltung für eine angemessene Zeitdauer jeweils ein Zollamt einzurichten, wenn sie dies wegen der Bedeutung und Größe der Veranstaltung für zweckmäßig hält.
3. Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Waren können in einer Sendung oder in mehreren Sendungen und über jedes für derartige Abfertigungen zuständige Zollamt wiederausgeführt werden, auch wenn dieses nicht das Eingangszollamt ist; ausgenommen davon sind die Fälle, in denen sich der Importeur verpflichtet, seine Waren über das Eingangszollamt wiederauszuführen, um in den Genuß eines vereinfachten Verfahrens zu gelangen.
KAPITEL V.
Verschiedene Bestimmungen.
Artikel 11.
Art. 11
Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten auch für Erzeugnisse, die im Verlauf der Veranstaltung bei der Vorführung ausgestellter Maschinen oder Apparate aus vorübergehend eingeführten Waren anfallen.
Artikel 12.
Art. 12
Die Bestimmungen dieses Abkommens setzen nur Mindesterleichterungen fest und hindern die Vertragsparteien nicht, gegenwärtig oder künftig auf Grund autonomer Bestimmungen oder auf Grund zweiseitiger oder mehrseitiger Abkommen weitergehende Erleichterungen zu gewähren.
Artikel 13.
Art. 13
Für die Zwecke dieses Abkommens können die Gebiete der Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, als ein einziges Gebiet angesehen werden.
Artikel 14.
Art. 14
Die Bestimmungen dieses Abkommens hindern nicht die Anwendung (a) autonomer oder vertraglicher Bestimmungen, die die Durchführung
von Veranstaltungen regeln und keine Zollvorschriften sind, (b) der nach autonomen Gesetzen und sonstigen Vorschriften aus
Gründen der öffentlichen Sittlichkeit oder Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Hygiene oder Gesundheit, aus veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Gründen oder zum Schutz von Patenten, Handelsmarken und Urheberrechten auferlegten Verbote und Beschränkungen.
Artikel 15.
Art. 15
Jede Verletzung der Bestimmungen dieses Abkommens, jede Unterschiebung, falsche Erklärung oder Handlung, die bewirkt, daß eine Person oder eine Ware ungerechtfertigt in den Genuß der in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen gelangt, macht den Schuldigen nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, strafbar und verpflichtet ihn gegebenenfalls zur Entrichtung der Eingangsabgaben.
KAPITEL VI.
Schlußbestimmungen.
Artikel 16.
Art. 16
1. Die Vertragsparteien kommen erforderlichenfalls zusammen, um die Durchführung dieses Abkommens zu prüfen und insbesondere die zur einheitlichen Auslegung und Anwendung dieses Abkommens geeigneten Maßnahmen zu erwägen.
2. Diese Zusammenkünfte werden vom Generalsekretär des Rates auf Antrag einer Vertragspartei einberufen und finden, falls die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, am Sitz des Rates statt.
3. Die Vertragsparteien geben sich für ihre Zusammenkünfte eine Geschäftsordnung. Zur Beschlußfassung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der bei der Zusammenkunft anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien.
4. Die Vertragsparteien sind über eine Frage nur dann beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Artikel 17.
Art. 17
1. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen ihnen beigelegt.
2. Jede nicht durch unmittelbare Verhandlungen beigelegte Meinungsverschiedenheit wird von den am Streitfall beteiligten Parteien den gemäß Artikel 16 zusammenkommenden Vertragsparteien vorgelegt, die die Meinungsverschiedenheit prüfen und Empfehlungen für ihre Beilegung erteilen.
3. Die am Streitfall beteiligten Parteien können im voraus vereinbaren, die Empfehlungen der Vertragsparteien als verbindlich anzunehmen.
Artikel 18.
Art. 18
1. Die Mitgliedstaaten des Rates sowie die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder ihrer Spezialorganisationen können Vertragsparteien dieses Abkommens werden
(a) durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation;
(b) durch Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde, nachdem sie das Abkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben;
(c) durch Beitritt.
2. Dieses Abkommen liegt bis einschließlich 31. März 1962 in Brüssel am Sitz des Rates zur Unterzeichnung durch die in Absatz 1 bezeichneten Staaten auf. Nach diesem Tag steht es zum Beitritt offen.
3. Im Falle des Absatzes 1 lit. (b) bedarf dieses Abkommen der Ratifikation durch die Signatarstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Verfahren.
4. Jeder Staat, der den in Absatz 1 bezeichneten Organisationen nicht als Mitglied angehört, kann nach Inkrafttreten dieses Abkommens durch Beitritt Vertragspartei werden, wenn ihn der von den Vertragsparteien dazu beauftragte Generalsekretär des Rates einlädt.
5. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates hinterlegt.
Artikel 19.
Art. 19
1. Dieses Abkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem es fünf der in Artikel 18 Absatz 1 bezeichneten Staaten ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben.
2. Für jeden Staat, der dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem es fünf Staaten ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, tritt das Abkommen drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 20.
Art. 20
1. Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen; jede Vertragspartei kann jedoch das Abkommen nach dem Tag, an dem es gemäß Artikel 19 in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.
2. Die Kündigung ist durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär des Rates zu notifizieren.
3. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Generalsekretär des Rates wirksam.
Artikel 21.
Art. 21
1. Die nach Artikel 16 zusammenkommenden Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkommens empfehlen.
2. Der Generalsekretär des Rates übermittelt allen Vertragsparteien, allen anderen Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beitreten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie der UNESCO den Wortlaut jeder auf diese Weise empfohlenen Änderung.
3. Binnen sechs Monaten nach dem Tag der Übermittlung der empfohlenen Änderung kann jede Vertragspartei dem Generalsekretär des Rates bekanntgeben,
(a) daß sie gegen die empfohlene Änderung Einspruch erhebt;
(b) daß sie die empfohlene Änderung zwar anzunehmen beabsichtigt, aber die für die Annahme erforderlichen Voraussetzungen in ihrem Land noch nicht erfüllt sind.
4. Solange eine Vertragspartei, die eine Mitteilung nach Absatz 3 lit. (b) gemacht hat, dem Generalsekretär des Rates die Annahme der empfohlenen Änderung nicht notifiziert hat, kann sie noch binnen neun Monaten nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist von sechs Monaten gegen die empfohlene Änderung Einspruch erheben.
5. Wird gegen die empfohlene Änderung nach den Absätzen 3 und 4 Einspruch erhoben, so gilt sie als nicht angenommen und bleibt ohne Wirkung.
6. Ist gegen die empfohlene Änderung kein Einspruch nach den Absätzen 3 und 4 erhoben worden, so gilt sie zu folgendem Zeitpunkt als angenommen:
(a) wenn keine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 3 lit. (b) gemacht hat, mit Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist von sechs Monaten;
(b) wenn mindestens eine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 3 lit. (b) gemacht hat, zu dem früheren der folgenden zwei Zeitpunkte:
(i) an dem Tag, an dem alle Vertragsparteien, die eine derartige Mitteilung gemacht haben, dem Generalsekretär des Rates ihre Annahme der empfohlenen Änderung notifiziert haben, jedoch frühestens am Tag des Ablaufs der in Absatz 3 genannten Frist von sechs Monaten, auch wenn alle Annahmeerklärungen schon vor diesem Tag eingegangen sind;
(ii) an dem Tag des Ablaufs der in Absatz 4 genannten Frist von neun Monaten.
7. Jede Änderung tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie als angenommen gilt.
8. Der Generalsekretär des Rates notifiziert so bald wie möglich allen Vertragsparteien die nach Absatz 3 lit. (a) gegen die empfohlene Änderung erhobenen Einsprüche sowie jede nach Absatz 3 lit. (b) eingegangene Mitteilung. Er teilt anschließend allen Vertragsparteien mit, ob die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, die eine solche Mitteilung gemacht haben, Einspruch gegen die empfohlene Änderung erheben oder sie annehmen.
9. Jeder Staat, der dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nimmt damit auch die Änderungen an, die im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft sind.
Artikel 22.
Art. 22
1. Jeder Staat kann bei Unterzeichnung dieses Abkommens ohne Vorbehalt der Ratifikation oder bei Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch Notifikation an den Generalsekretär des Rates erklären, daß dieses Abkommen für alle oder für einzelne der Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt; das Abkommen wird für die in der Notifikation genannten Gebiete drei Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Rates wirksam, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, an dem es für diesen Staat in Kraft getreten ist.
2. Jeder Staat, der dieses Abkommen durch eine Erklärung nach Absatz 1 auf ein Gebiet ausgedehnt hat, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt, kann dem Generalsekretär des Rates nach Artikel 20 notifizieren, daß dieses Gebiet das Abkommen nicht mehr anwendet.
Artikel 23.
Art. 23
1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Abkommens oder beim Beitritt zu diesem Abkommen erklären oder, nachdem er Vertragspartei geworden ist, dem Generalsekretär des Rates notifizieren, daß er sich durch Artikel 6 Absatz 1 lit. (a) nicht als gebunden betrachtet. In diesen Erklärungen oder Notifikationen müssen die Waren, für die der Vorbehalt gemacht wird, einzeln angegeben werden. Die Notifikationen an den Generalsekretär werden neunzig Tage nach ihrem Eingang beim Generalsekretär wirksam.
2. Macht eine Vertragspartei einen Vorbehalt nach Absatz 1, so sind die anderen Vertragsparteien gegenüber dieser Vertragspartei hinsichtlich der in diesem Vorbehalt angegebenen Waren durch Artikel 6 Absatz 1 lit. (a) nicht gebunden.
3. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär des Rates zurückziehen.
4. Andere Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig.
Artikel 24.
Art. 24
Der Generalsekretär des Rates notifiziert allen Vertragsparteien, den anderen Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beitreten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und der UNESCO
(a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 18;
(b) den Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen nach Artikel 19 in Kraft tritt;
(c) die Kündigungen und Erklärungen nach Artikel 20;
(d) jede nach Artikel 21 als angenommen geltende Änderung und den Tag ihres Inkrafttretens;
(e) den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 22;
(f) den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 23 Absätze 1 und 3 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vorbehalte oder der Zurückziehung von Vorbehalten.
Artikel 25.
Art. 25
Nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird dieses Abkommen auf Antrag des Generalsekretärs des Rates beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.
Zu Urkund dessen haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Brüssel, am achten Juni neunzehnhunderteinundsechzig in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind, in einer einzigen Ausfertigung, die beim Generalsekretär des Rates hinterlegt wird; dieser übermittelt allen in Artikel 18 Absatz 1 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.