Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der beiden Staaten gekündigt worden ist. Jeder der beiden Staaten kann das Abkommen oder einen der Abschnitte II oder III unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf das Ende des betreffenden Kalenderjahres kündigen. In diesem Falle wird das Abkommen letztmals angewendet:
a) auf die nicht unter lit. b fallenden Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für die Zeit vor Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist, erhoben werden;
b) auf die im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die während des Kalenderjahres fällig werden, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist;
c) auf die Erbschaftssteuern von Nachlässen der Personen, die vor Ablauf des Kalenderjahres sterben, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Gegeben in doppelter Urschrift zu Vaduz, den 7. Dezember 1955.
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