BundesrechtInternationale VerträgeDoppelbesteuerung – Einkommen-, Vermögens- und Erbschaftssteuer (Liechtenstein)Art. 13

Art. 13

In Kraft seit 26. September 1956
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Nachlaßschulden werden im Verhältnis der in jedem Staate der Steuer unterliegenden Teile der rohen Nachlaßaktiven zum gesamten vom Erblasser hinterlassenen Rohvermögen in Abzug gebracht.

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