(1) Unbewegliches Vermögen (einschließlich des Zubehörs sowie des einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden lebenden und toten Inventars) ist den Erbschaftssteuern nur in dem Staate unterworfen, in dem sich dieses Vermögen befindet. Artikel 3 Absätze 2 bis 5 finden entsprechende Anwendung.
(2) Das in Unternehmen von Handel, Industrie und Gewerbe jeder Art angelegte bewegliche Vermögen unterliegt den Erbschaftssteuern nur in dem Staate, in dem das Unternehmen eine Betriebsstätte hat. Die Bestimmungen des Artikels 4 finden entsprechende Anwendung.
(3) Das in ständigen Einrichtungen angelegte, der Ausübung eines freien Berufes in einem der beiden Staaten dienende bewegliche Vermögen unterliegt den Erbschaftssteuern nur in dem Staate, in dem sich diese Einrichtungen befinden.
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