Vorwort
ARTIKEL 1
Art. 1 Aufgabe
Die Aufgabe der Corporation besteht in der Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung durch Förderung produktiver privater Unternehmen in den Mitgliedsländern – insbesondere in den weniger entwickelten Gebieten –. Hierdurch wird gleichzeitig die Tätigkeit der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (im folgenden Bank genannt) ergänzt. Bei der Durchführung dieser Aufgabe hat die Corporation
(i) gemeinsam mit privaten Kapitalgebern bei der Finanzierung der Errichtung, Modernisierung und Erweiterung produktiver privater Unternehmen, die zur Leistung eines Beitrages zu der Entwicklung in ihren Mitgliedsländern geeignet sind, durch Kapitalanlagen ohne Rückzahlungsgarantie der betreffenden Mitgliedsregierung in den Fällen behilflich zu sein, in denen genügend privates Kapital zu angemessenen Bedingungen nicht erhältlich ist;
(ii) bestrebt zu sein, Gelegenheiten zur Kapitalanlage, in- und ausländisches privates Kapital sowie erfahrene Geschäftsführung zusammenzubringen und
(iii) bestrebt zu sein, Verhältnisse, die zur Herbeiführung des Flusses von privatem in- und ausländischem Kapital in produktive Kapitalanlagen in den Mitgliedsländern geeignet sind, anzuregen und bei ihrer Schaffung mitzuhelfen.
Die Bestimmungen dieses Artikels sind für alle Entscheidungen der Corporation maßgebend.
ARTIKEL II
Mitgliedschaft und Kapital
Abschnitt 1
Art. 2 Mitgliedschaft
(a) Stammitglieder der Corporation sind die im Verzeichnis A aufgeführten Mitglieder der Bank, die an oder bis zu dem in Artikel IX Abschnitt 2 Absatz (c) festgesetzten Zeitpunkt die Mitgliedschaft in der Corporation annehmen.
(b) Die Mitgliedschaft steht anderen Mitglieder der Bank zu den von der Corporation festgesetzten Zeitpunkten und Bedingungen offen.
Abschnitt 2
Art. 2 Grundkapital
(a) Das genehmigte Grundkapital der Corporation beträgt 100 000 000 United States-Dollar.
(b) Das genehmigte Grundkapital ist in 100 000 Anteile mit einem Nennwert von je 1000 United States-Dollar aufgeteilt. Von den Stammitgliedern nicht von Anfang an gezeichnete Anteile stehen für eine spätere Zeichnung gemäß Abschnitt 3 Absatz (d) dieses Artikels zur Verfügung.
(c) Der Betrag des Grundkapitals in der jeweils genehmigten Höhe kann durch den Gouverneursrat wie folgt erhöht werden:
(i) Durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn die Erhöhung für die Ausgabe von Anteilen am Kapital für die Erstzeichnung von Mitgliedern, die keine Stammitglieder sind, erforderlich wird, soweit die Summe jeder gemäß diesem Unterabschnitt vorgenommenen Erhöhung 10 000 Anteile nicht übersteigt;
(ii) in jedem anderen Falle durch eine Mehrheit von fünfundachtzig Prozent der gesamten Stimmrechte.
(d) Bei einer Erhöhung gemäß Absatz (c) (ii) ist jedem Mitglied angemessene Gelegenheit zu geben, zu den von der Corporation festgesetzten Bedingungen einen dem von ihm bereits gezeichneten Anteil am Kapital der Corporation entsprechenden Teil des Betrages, um den das Kapital erhöht wird, zu zeichnen. Kein Mitglied ist jedoch verpflichtet, einen Teil des erhöhten Kapitals zu zeichnen.
(e) Soweit es sich nicht um Erstzeichnungen oder um Zeichnungen gemäß Absatz (d) handelt, bedarf die Ausgabe von Anteilen am Kapital einer Dreiviertel-Mehrheit der gesamten Stimmrechte.
(f) Anteile am Kapital der Corporation können nur von Mitgliedern gezeichnet und nur an solche ausgegeben werden.
Abschnitt 3
Art. 2 Zeichnungen
(a) Jedes Stammitglied zeichnet die Anzahl der Anteile, die im Verzeichnis A neben seinem Namen aufgeführt sind. Die Anzahl der von anderen Mitgliedern zu zeichnenden Anteile am Kapital wird von der Corporation festgesetzt.
(b) Anteile am Kapital aus der Erstzeichnung der Stammitglieder werden zum Nennwert ausgegeben.
(c) Die Erstzeichnung jedes Stammitgliedes ist innerhalb von 30 Tagen voll einzuzahlen, nachdem die Corporation ihre Tätigkeit gemäß Artikel IX Abschnitt 3 Absatz (b) aufnimmt, oder zu dem Zeitpunkt, an dem das betreffende Stammitglied die Mitgliedschaft erwirbt (je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt), oder zu einem nachfolgenden von der Corporation festzusetzenden Zeitpunkt. Die Zahlung ist in Gold oder United States-Dollar auf Anforderung der Corporation, die den Ort oder die Orte für die Zahlung bestimmen wird, zu leisten.
(d) Die Corporation setzt den Preis und andere Zeichnungsbedingungen für die außerhalb der Erstzeichnungen durch Stammitglieder gezeichneten Kapitalanteile fest.
Abschnitt 4
Art. 2 Beschränkung der Haftung
Kein Mitglied haftet auf Grund seiner Mitgliedschaft für die Verbindlichkeiten der Corporation.
Abschnitt 5
Art. 2 Beschränkung der Übertragung und der Verpfändung von Anteilen
Anteile am Kapital können weder verpfändet noch sonstwie belastet und nur an die Corporation übertragen werden.
ARTIKEL III
Geschäftstätigkeit
Abschnitt 1
Art. 3 Finanzierungstätigkeit
Die Corporation kann ihre Mittel in produktiven privaten Unternehmen im Gebiet ihrer Mitglieder investieren. Eine Beteiligung einer Regierung oder einer anderen öffentlichen Stelle an dem Unternehmen schließt nicht notwendigerweise aus, daß die Corporation in dem Unternehmen Kapital anlegt.
Abschnitt 2
Art. 3 Arten der Finanzierung
Die Corporation kann Kapitalanlagen in der Form, die sie nach Lage des Falles für geeignet hält, vornehmen.
Abschnitt 3
Art. 3 Grundsätze für die Geschäftstätigkeit
Die Geschäftstätigkeit der Corporation ist gemäß den folgenden Grundsätzen durchzuführen:
(i) Die Corporation unterläßt Finanzierungen, für die nach ihrer Ansicht genügend privates Kapital zu angemessenen Bedingungen erhältlich ist;
(ii) die Corporation darf ein Unternehmen im Gebiet ihrer Mitglieder nicht finanzieren, wenn das Mitglied gegen diese Finanzierung Einspruch erhebt;
(iii) die Corporation darf nicht Bedingungen auferlegen, wonach der Anleihegegenwert im Gebiet eines bestimmten Landes ausgegeben werden muß;
(iv) die Corporation darf für die Leitung von Unternehmen, in denen sie Kapital angelegt hat, keine Verantwortung übernehmen; sie darf für diesen Zweck oder für andere, nach ihrer Auffassung im Aufgabenbereich der Geschäftsleitung liegende Zwecke kein Stimmrecht ausüben;
(v) die Corporation hat ihre Finanzierungen zu den von ihr als richtig erachteten Bedingungen durchzuführen. Sie wird dabei die Erfordernisse des Unternehmens, die von der Corporation übernommenen Risiken und die üblicherweise privaten Kapitalgebern bei ähnlichen Finanzierungen gewährten Bedingungen in Betracht ziehen;
(vi) die Corporation hat bestrebt zu sein, ihre Mittel dadurch auf revolvierender Basis einzusetzen, daß sie ihre Kapitalanlagen zu befriedigenden Bedingungen an private Kapitalgeber verkauft, wenn sich entsprechende Möglichkeiten hierzu ergeben;
(vii) die Corporation hat bestrebt zu sein, eine angemessene Streuung ihrer Kapitalanlagen zu erzielen.
Abschnitt 4
Art. 3 Schutz der Interessen
Keine Bestimmung dieses Abkommens soll die Corporation daran hindern, im Falle eines bereits eingetretenen oder drohenden Verzuges bei irgendeiner ihrer Kapitalanlagen, einer bereits eingetretenen oder drohenden Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens in dem sie Kapital angelegt hat, oder in anderen Fällen, in denen nach Ansicht der Corporation ihre Kapitalanlage gefährdet ist, die Maßnahme zu ergreifen oder die Rechte auszuüben, die sie zum Schutze ihrer Interessen für notwendig erachtet.
Abschnitt 5
Art. 3 Anwendbarkeit gewisser Devisenrestriktionen
Mittel, welche Corporation im Zusammenhang mit einer von ihr gemäß Abschnitt 1 dieses Artikels im Gebiet eines Mitgliedes vorgenommenen Kapitalanlage erhalten oder zu fordern hat, sind nicht schon auf Grund einer Bestimmung dieses Abkommens von den im allgemeinen im Gebiet dieses Mitgliedes in Kraft befindlichen Devisenbeschränkungen, -vorschriften und –kontrollen befreit.
Abschnitt 6
Art. 3 Verschiedene Geschäfte
Zusätzlich zu der an anderer Stelle an diesem Abkommen näher bezeichneten Tätigkeit ist die Corporation ermächtigt,
(i) Darlehen aufzunehmen und im Zusammenhang damit nach ihrem Ermessen ein Pfandrecht oder eine andere Sicherheit zu bestellen. Die Corporation hat jedoch vor der Durchführung eines öffentlichen Verkaufs ihrer Schuldtitel auf dem Markt eines Mitgliedes die Genehmigung dieses Mitgliedes sowie die des Mitgliedes, in dessen Währung die Schuldtitel ausgestellt sind, einzuholen; wenn und solange die Corporation Schuldnerin der Bank aus von dieser gewährten oder garantierten Anleihen sein wird, darf der Gesamtbetrag der von der Corporation aufgenommenen Darlehen oder übernommenen Garantien nicht erhöht werden, wenn zum Zeitpunkt oder als Folge einer solchen Erhöhung der Gesamtbetrag der von der genannten Corporation von irgendeiner Seite aufgenommenen ausstehenden Verbindlichkeiten (einschließlich der Garantie für jegliche Verbindlichkeiten) das Vierfache des unverminderten gezeichneten Kapitals und der Reserven übersteigen würde;
(ii) die für ihre Finanzierungstätigkeit nicht benötigten Mittel in Schuldtiteln nach ihrem Ermessen und die für Zwecke der Altersversorgung oder ähnliche Zwecke verwahrte Mittel in marktfähigen Wertpapieren anzulegen, ohne Beschränkungen durch andere Abschnitte dieses Artikels unterworfen zu sein;
(iii) Wertpapiere, in denen sie Kapital angelegt hat, zur Erleichterung ihres Verkaufs zu garantieren;
(iv) Wertpapiere, die sich ausgegeben oder garantiert oder in denen sie Kapital angelegt hat, zu kaufen und zu verkaufen;
(v) solche anderen Befugnisse im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit auszuüben, die zur Förderung ihrer Aufgaben notwendig oder wünschenswert sind.
Abschnitt 7
Art. 3 Bewertung von Währungen
Erweist sich nach diesem Abkommen die Bewertung einer Währung in einer anderen als erforderlich, so ist ein von der Corporation nach Fühlungnahme mit dem Internationalen Währungsfonds angemessen festgesetzter Kurs zugrunde zu legen.
Abschnitt 8
Art. 3 Auf den Wertpapieren anzubringender Vermerk
Auf der Vorderseite eines jeden von der Corporation ausgegebenen oder garantierten Wertpapieres ist ein leicht erkennbarer Vermerk, daß es sich hierbei nicht um eine Schuldverschreibung oder Bank oder – sofern es nicht ausdrücklich auf dem Wertpapier vermerkt ist – eine Regierung handelt, anzubringen.
Abschnitt 9
Art. 3 Verbot politischer Tätigkeit
Die Corporation und ihre leitenden Angestellten dürfen sich nicht in die politischen Angelegenheiten eines Mitgliedes einmischen, noch dürfen sie sich in ihren Entscheidungen durch die politische Haltung des oder der betreffenden Mitglieder beeinflussen lassen. Für ihre Entscheidungen haben nur wirtschaftliche Überlegungen maßgebend zu sein. Diese Überlegungen sind unparteiisch vorzunehmen, um die Erreichung der Aufgaben dieses Abkommens zu gewährleisten.
ARTIKEL IV
Organisation und Geschäftsführung
Abschnitt 1
Art. 4 Aufbau der Corporation
Die Corporation besitzt einen Gouverneursrat (Board of Governors), ein Direktorium (Board of Directors), einen Vorsitzenden des Direktoriums, einen Präsidenten und leitende Angestellte nebst sonstigem Personal zur Durchführung der von der Corporation bestimmte Aufgaben.
Abschnitt 2
Art. 4 Der Gouverneursrat
(a) Alle Befugnisse der Corporation liegen beim Gouverneursrat.
(b) Jeder Gouverneur und Stellvertretende Gouverneur der Bank, der
von einem Mitglied der Bank, das gleichfalls Mitglied der Corporation ist, ernannt wurde, ist von Amts wegen Gouverneur oder Stellvertretender Gouverneur der Corporation. Ein Stellvertretender Gouverneur ist zur Stimmabgabe nur bei Abwesenheit seines Gouverneurs berechtigt. Der Gouverneursrat wählt einen der Gouverneure zu seinem Vorsitzenden. Jeder Gouverneur oder Stellvertretende Gouverneur hat sein Amt niederzulegen, wenn das Mitglied, von dem er ernannt worden ist, aus der Corporation ausscheidet.
(c) Der Gouverneursrat kann dem Direktorium die Ausübung aller seiner Vollmachten übertragen mit Ausnahme der Vollmacht.
(i) zur Aufnahme neuer Mitglieder und Festlegung der Bedingungen für ihre Aufnahme;
(ii) zur Erhöhung oder Herabsetzung des Grundkapitals;
(iii) zur Suspendierung eines Mitgliedes;
(iv) zur Entscheidung über Berufungen gegen Auslegungen dieses Abkommens durch das Direktorium;
(v) zum Abschluß von Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen (mit Ausnahme informeller Vereinbarungen vorübergehenden oder verwaltungstechnischen Charakters);
(vi) zum Beschluß über die endgültige Einstellung der Geschäftstätigkeit der Corporation und über die Verteilung ihrer Vermögenswerte;
(vii) zum Beschluß über die Ausschüttung von Dividenden;
(viii) zur Abänderung dieses Abkommens.
(d) Der Gouverneursrat hält eine Jahresversammlung sowie sonstige Versammlungen ab, die von ihm vorgesehen oder vom Direktorium einberufen werden.
(e) Die Jahresversammlung des Gouverneursrates wird in Verbindung mit der Jahresversammlung des Gouverneurrates der Bank abgehalten.
(f) Der Gouverneursrat ist jeweils bei Anwesenheit einer Mehrheit der Gouverneure, die mindestens zwei Drittel der gesamten Stimmrechte vertreten, beschlußfähig.
(g) Die Corporation kann durch allgemeine Anordnung ein Verfahren festlegen, nach welchem das Direktorium ohne Einberufung einer Versammlung des Gouverneursrates ein Votum der Gouverneure über eine bestimmte Frage erhalten kann.
(h) Der Gouverneursrat und das Direktorium – im Rahmen seiner Ermächtigung – können die für die Führung der Geschäfte der Corporation notwendigen oder angemessenen Richtlinien und Anordnungen erlassen.
(i) Die Gouverneure und die Stellvertretenden Gouverneure erhalten als solche für ihre Tätigkeit von der Corporation kein Entgelt.
Abschnitt 3
Art. 4 Abstimmung
(a) Die Stimmrechte jedes Mitglieds entsprechen der Summe seiner Grundstimmen und seiner Anteilsstimmen.
(i) Die Grundstimmen jedes Mitglieds entsprechen der Anzahl der Stimmen, die sich aus der gleichberechtigten Verteilung unter allen Mitgliedern von 5,55 Prozent der Gesamtsumme aller Stimmen sämtlicher Mitglieder ergibt; es gibt keine Teilstimmen.
(ii) Die Anteilsstimmen jedes Mitglieds entsprechen der Anzahl der Stimmen, die sich aus der Zuteilung von einer Stimme für jeden seiner Anteile ergibt.
(b) Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, wird über alle der Corporation vorliegenden Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden.
Abschnitt 4
Art. 4 Das Direktorium
(a) Das Direktorium ist für die Führung der laufenden Geschäfte der Corporation verantwortlich und übt zu diesem Zweck alle ihm durch dieses Abkommen zuerkannten oder ihm vom Gouverneursrat übertragenen Vollmachten aus.
(b) Das Direktorium der Corporation setzt sich von Amts wegen aus denjenigen Direktoren der Bank zusammen, die entweder
(i) von einem Mitglied der Bank, das gleichfalls Mitglied der Corporation ist, ernannt worden sind, oder
(ii) in einer Wahl gewählt worden sind, zu der die Stimmen mindestens eines Mitglieds der Bank, das zugleich Mitglied der Corporation ist, beigetragen haben.
Der Stellvertreter jedes derartigen Direktors der Bank ist von Amts wegen Stellvertretender Direktor der Corporation. Ein Direktor scheidet aus seinem Amt aus, wenn das Mitglied, von dem er ernannt worden ist, oder wenn alle Mitglieder, mit deren Stimmen er gewählt worden ist, als Mitglieder der Corporation ausscheiden.
(c) Jeder Direktor, der ein ernannter Direktor der Bank ist, hat das Recht zur Abgabe der Anzahl an Stimmen, zu deren Abgabe das Mitglied, das ihn ernannt hat, in der Corporation berechtigt ist. Jeder Direktor, der ein gewählter Direktor der Bank ist, hat das Recht zur Abgabe der Anzahl von Stimmen, zu deren Abgabe das Mitglied oder die Mitglieder der Corporation, mit dessen oder deren Stimmen er in die Bank gewählt worden ist, in der Corporation berechtigt ist oder sind. Alle Stimmen zu deren Abgabe ein Direktor berechtigt ist, sind einheitlich abzugeben.
(d) Ein Stellvertretender Direktor ist bei Abwesenheit des Direktors, der ihn ernannt hat, befugt für ihn zu handeln. Bei der Anwesenheit eines Direktors kann sein Stellvertreter an Sitzungen teilnehmen, hat aber kein Stimmrecht.
(e) Das Direktorium ist beschlußfähig bei Anwesenheit einer Mehrheit der Direktoren, die mindestens die Hälfte der gesamten Stimmrechte vertreten.
(f) Das Direktorium tritt zusammen, so oft es die Geschäfte der Corporation erfordern.
(g) Der Gouverneursrat erläßt die Bestimmungen, nach denen ein Mitglied der Corporation, das nicht zur Ernennung eines Direktors in der Bank berechtigt ist, einen Vertreter zur Teilnahme an den Sitzungen des Direktoriums der Corporation entsenden kann, sofern ein Antrag dieses Mitgliedes vorliegt oder eine Angelegenheit, von der es besonders betroffen wird, zur Erörterung steht.
Abschnitt 5
Art. 4 Vorsitzender, Präsident und Personal
(a) Der Präsident der Bank ist von Amts wegen Vorsitzender des Direktoriums der Corporation. Abgesehen von einer entscheidenden Stimme im Falle von Stimmengleichheit hat er jedoch kein Stimmrecht. Er kann an den Sitzungen des Gouverneursrates teilnehmen, ohne jedoch bei diesen Sitzungen ein Stimmrecht zu haben.
(b) Der Präsident der Corporation wird vom Direktorium auf Empfehlung seines Vorsitzenden ernannt. Der Präsident ist Vorgesetzter der Bediensteten der Corporation. Gemäß den Weisungen des Direktoriums und unter der allgemeinen Aufsicht des Vorsitzenden führt der Präsident die laufenden Geschäfte der Corporation. Unter ihrer allgemeinen Aufsicht ist er für die Organisation sowie für die Anstellung und Entlassung der leitenden Angestellten und des sonstigen Personals verantwortlich. Der Präsident kann an den Sitzungen des Direktoriums teilnehmen, hat aber kein Stimmrecht. Der Präsident scheidet auf Beschluß des Direktoriums, der im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden zu ergehen hat, aus seinem Amt aus.
(c) Der Präsident sowie die leitenden Angestellten und das sonstige Personal der Corporation sind bei der Ausübung ihrer Dienstgeschäfte nur der Corporation und keiner anderen Stelle verantwortlich. Jedes Mitglied der Corporation hat den internationalen Charakter dieser Obliegenheiten zu beachten und sich jeden Versuchs zu enthalten, das Personal bei der Ausübung seiner Dienstgeschäfte zu beeinflussen.
(d) Vorbehaltlich der überragenden Bedeutung eines Höchstmaßes an Leistungsfähigkeit und fachlichem Können ist bei der Ernennung der leitenden Angestellten und des sonstigen Personals gebührend darauf zu achten, daß die Personalauswahl auf möglichst breiter geographischer Grundlage erfolgt.
Abschnitt 6
Art. 4 Beziehungen zur Bank
(a) Die Corporation ist ein besonderes von der Bank getrenntes Institut. Die Mittel der Corporation sind gesondert und getrennt von denen der Bank zu halten. Die Bestimmungen dieses Abschnittes schließen Abmachungen der Corporation mit der Bank über Einrichtungen, Personal und Dienstleistungen sowie Absprachen über die Erstattung von Verwaltungskosten, die von einer der beiden Organisationen im Interesse der anderen verauslagt worden sind, nicht aus.
(b) Keine Bestimmung dieses Abkommens macht die Corporation für Handlungen oder Verbindlichkeiten der Bank haftbar; ebenso wenig ist die Bank für Handlungen oder Verbindlichkeiten der Corporation haftbar.
Abschnitt 7
Art. 4 Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen
Die Corporation wird, durch Vermittlung der Bank, formelle Regelungen mit den Vereinten Nationen treffen. Sie kann auch mit anderen öffentlichen internationalen Organisationen, die auf verwandten Gebieten zuständig sind, derartige Vereinbarung treffen.
Abschnitt 8
Art. 4 Sitz der Geschäftsstellen
Die Hauptgeschäftsstelle der Corporation hat am gleichen Ort zu sein wie die der Bank. Die Corporation kann im Gebiet eines jeden Mitgliedes Geschäftsstellen errichten.
Abschnitt 9
Art. 4 Hinterlegungsstellen
Jedes Mitglied bestimmt seine Zentralbank als eine Hinterlegungsstelle für etwaige Guthaben der Corporation in seiner Währung oder für andere Vermögenswerte der Corporation; wenn es keine Zentralbank hat, so bestimmt es hierfür ein anderes der Corporation genehmes Institut.
Abschnitt 10
Art. 4 Verbindungsstelle
Jedes Mitglied bezeichnet eine geeignete Stelle, mit der sich die Corporation in jeder sich aus diesem Abkommen ergebenden Angelegenheiten in Verbindung setzen kann.
Abschnitt 11
Art. 4 Veröffentlichung von Berichten und Zurverfügungstellung von Informationen
(a) Die Corporation veröffentlich einen Jahresbericht mit einer geprüften Jahresrechnung und übermittelt den Mitgliedern in angemessenen Zeitabständen einen zusammengefassten Ausweis ihrer finanziellen Lage sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der die Ergebnisse ihrer Geschäftstätigkeit ersichtlich sind.
(b) Die Corporation kann auch andere Berichte veröffentlichen, soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben wünschenswert erscheint.
(c) Vervielfältigungen aller gemäß diesem Abschnitt angefertigten Berichte, Aufstellungen und Veröffentlichungen werden an die Mitglieder verteilt.
Abschnitt 12
Art. 4 Dividenden
(a) Der Gouverneursrat bestimmt von Zeit zu Zeit, welcher Teil der Nettoeinkommens und des Überschusses der Corporation, nach Bildung angemessener Rücklagen, als Dividenden ausgeschüttet wird.
(b) Dividenden werden pro rata im Verhältnis zu dem Anteil des Mitgliedes am Grundkapital ausgeschüttet.
(c) Die Corporation bestimmt, in welcher Weise und in welcher oder welchen Währungen die Dividenden ausgeschüttet werden.
ARTIKEL V
Austritt und Suspendierung der Mitgliedschaft; Einstellung der Geschäftstätigkeit
Abschnitt 1
Art. 5 Ausscheiden von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit durch Übermittlung einer schriftlichen Anzeige an die Hauptgeschäftsstelle der Corporation aus der Corporation ausscheiden. Der Austritt wird mit dem Zeitpunkt des Eingangs dieser Anzeige wirksam.
Abschnitt 2
Art. 5 Suspendierung der Mitgliedschaft
(a) Wenn ein Mitglied eine seiner Verpflichtungen gegenüber der Corporation nicht erfüllt, so kann diese durch Beschluß einer Mehrheit der Gouverneure, die eine Mehrheit der gesamten Stimmrechte vertreten, von der Mitgliedschaft suspendieren. Das auf diese Art suspendierte Mitglied verliert seine Mitgliedschaft automatisch ein Jahr nach dem Zeitpunkt seiner Suspendierung, soweit nicht mit demselben Mehrheitsverhältnis beschlossen wird, es wieder in seine Mitgliedschaft einzusetzen.
(b) Während der Suspendierung ist das Mitglied nicht berechtigt, irgendeines der Rechte aus diesem Abkommen, mit Ausnahme des Austrittsrechts, auszuüben; es bleibt jedoch allen ihm daraus obliegenden Verpflichtungen unterworfen.
Abschnitt 3
Art. 5 Suspendierung oder Erlöschen der Mitgliedschaft bei der Bank
Wird ein Mitglied von der Mitgliedschaft bei der Bank suspendiert, oder erlischt seine Mitgliedschaft bei der Bank, so erfolgt, je nach Lage des Falles, zwangsläufig die Suspendierung seiner Mitgliedschaft bei der Corporation oder sein Ausschluß aus der Corporation.
Abschnitt 4
Art. 5 Rechte und Pflichten der Regierungen, deren Mitgliedschaft erlischt
(a) Erlischt die Mitgliedschaft einer Regierung, so bleibt sie für alle ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Corporation haftbar. Die Corporation trifft Maßnahmen für den Rückkauf von Anteilen einer solchen Regierung am Grundkapital als Teil der gegenseitigen Abrechnung gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes. Jedoch hat die Regierung auf Grund dieses Abkommens keine anderen als die in diesem Abschnitt und in Artikel VIII Absatz (c) vorgesehenen Rechte.
(b) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes (c) können die Corporation und die Regierung den Rücklauf der Anteile der Regierung am Grundkapital zu Bedingungen vereinbaren, die auf Grund der obwaltenden Umstände angemessen erscheinen. Diese Vereinbarung kann unter anderem eine endgültige Abrechnung aller Verpflichtungen der Regierung gegenüber der Corporation vorsehen.
(c) Ist diese Vereinbarung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft der Regierung oder innerhalb einer anderen zwischen der Corporation und dieser Regierung vereinbarten Frist nicht zustande gekommen, so gilt als Rückkaufpreis der Anteile der Regierung am Grundkapital der Wert, den die Bücher der Corporation am Tage des Erlöschens der Mitgliedschaft der Regierung ausweisen. Der Rückkauf der Anteile am Grundkapital unterliegt den nachstehenden Bedingungen:
(i) Die Zahlungen für die Anteile können Zug um Zug nach ihrer Übertragung durch die Regierung erfolgen, und zwar in Raten und zu den Zeitpunkten sowie in der verfügbaren Währung oder Währungen, wie sie von der Corporation angemessen festgesetzt werden. Hierbei wird die Corporation ihre finanzielle Lage in Betracht ziehen;
(ii) ein der Regierung für ihre Anteile am Grundkapital geschuldeter Betrag wird solange zurückbehalten, als die Regierung oder eine ihrer amtlichen Stellen der Corporation gegenüber für die Zahlung eines Betrages haften. Ein solcher Betrag kann nach Wahl der Corporation bei Fälligkeit gegen den Betrag verrechnet werden, der von der Corporation zu zahlen ist;
(iii) wenn die Corporation bei Kapitalanlagen, die gemäß Artikel III Abschnitt 1 vorgenommen worden sind und sich am Tage des Erlöschens der Mitgliedschaft der Regierung im Besitze der Corporation befinden, einen Verlust erleidet, und übersteigt dieser Verlust den Betrag der in diesem Zeitpunkt dafür vorgesehenen Rückstellungen, so ist die Regierung verpflichtet, auf Verlangen den Betrag zurückzuzahlen, um welchen sich der Rückkaufpreis ihre Anteile vermindert hätte, wenn dieser Verlust im Zeitpunkte der Festsetzung des Rückkaufpreises in Betracht gezogen worden wäre.
(d) Der einer Regierung nach diesem Abschnitt für ihre Anteile am Grundkapital zu zahlende Betrag wird in keinem Falle vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft der Regierung gezahlt. Stellt die Corporation innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft einer Regierung ihre Geschäftstätigkeit auf Grund des Abschnittes 5 dieses Artikels ein, so ergeben sich alle Rechte dieser Regierung aus den Bestimmungen des Abschnittes 5, und sie wird noch weiterhin als Mitglied der Corporation für die Zwecke des Abschnittes 5 angesehen, jedoch hat sie kein Stimmrecht.
Abschnitt 5
Art. 5 Einstellung der Geschäftstätigkeit und Regelung der Verbindlichkeiten
(a) Die Corporation kann ihre Geschäftstätigkeit auf Beschluß einer Mehrheit der Gouverneure, die die Mehrheit der gesamten Stimmrechte vertreten, endgültig einstellen. In einem solchen Falle stellt die Corporation unverzüglich ihre gesamte Geschäftstätigkeit ein, außer derjenigen, die sich auf die ordnungsmäßige Verwertung, Sicherstellung und Erhaltung ihrer Vermögenswerte und die Regelung ihrer Verbindlichkeiten bezieht. Bis zur endgültigen Regelung dieser Verbindlichkeiten und Verteilung dieser Vermögenswerte bleibt die Corporation bestehen, und die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Corporation und ihrer Mitglieder, die sich aus diesem Abkommen ergeben, bleiben unberührt; es kann jedoch kein Mitglied suspendiert werden oder ausscheiden, und eine Verteilung an die Mitglieder kann nur auf Grund der Bestimmungen dieses Abschnittes erfolgen.
(b) An die Mitglieder wird eine Verteilung auf Grund ihrer Zeichnungen auf das Grundkapital der Corporation erst dann vorgenommen, wenn alle Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern erfüllt oder für sie Vorsorge getroffen ist, und der Gouverneursrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder, die die Mehrheit der gesamten Stimmrechte vertreten, die Vornahme dieser Verteilung beschlossen hat.
(c) Vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmungen wird die Corporation eine Verteilung ihrer Vermögenswerte an die Mitglieder pro rata im Verhältnis zu ihrem Kapitalanteil vornehmen. Dabei wird jedoch vorausgesetzt, daß alle etwa ausstehenden Forderungen der Corporation gegenüber den betreffenden Mitgliedern zuvor geregelt sind. Diese Verteilung wird zu den Zeitpunkten, in den Währungen, in bar oder anderen Vermögenswerten vorgenommen, wie es der Corporation recht und billig erscheint. Die an die einzelnen Mitglieder zur Verteilung gelangenden Anteile brauchen in bezug auf die Art der zur Verteilung gelangenden Vermögenswerte oder die Währungen, in denen sie ausgedrückt sind, nicht notwendigerweise gleichartig zu sein.
(d) Jedes Mitglied, das von der Corporation auf Grund dieses Abschnittes verteilte Vermögenswerte erhält, genießt hinsichtlich solcher Vermögenswerte dieselben Rechte, wie sie die Corporation vor deren Verteilung gehabt hat.
ARTIKEL VI
Rechtsstellung, Immunitätsrechte und Privilegien
Abschnitt 1
Art. 6 Zwecke des Artikels
Um der Corporation die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu ermöglichen, sind ihr im Gebiet eines jeden Mitgliedes die Rechtsstellung, die Immunitätsrechte und die Privilegien, wie sie in diesem Artikel näher bezeichnet sind, einzuräumen.
Abschnitt 2
Art. 6 Rechtsstellung der Corporation
Die Corporation besitzt volle Rechtspersönlichkeit und insbesondere die Fähigkeit
(i) Verträge abzuschließen;
(ii) unbewegliches und bewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen;
(iii) Prozesse zu führen.
Abschnitt 3
Art. 6 Stellung auf Corporation in bezug auf gerichtliche Verfahren
Klagen gegen die Corporation können nur vor einem zuständigen Gericht im Gebiet eines Mitgliedes erhoben werden, in dem die Corporation eine Geschäftsstelle hat, einen Vertreter für die Entgegennahme gerichtlicher Urkunden ernannt oder Wertpapiere ausgegeben oder garantiert hat. Es dürfen jedoch keine Klagen von Mitgliedern oder von Personen erhoben werden, die Mitglieder vertreten oder Forderungen von Mitgliedern ableiten. Das Eigentum und die Vermögenswerte der Corporation sind, gleichgültig wo und in wessen Händen sie sich befinden, jeglicher Form von Beschlagnahme, Pfändung oder Zwangsvollstreckung entzogen, solange nicht ein rechtskräftiges Urteil gegen die Corporation ergangen ist.
Abschnitt 4
Art. 6 Unverletzlichkeit des Vermögens gegen Beschlagnahme
Das Eigentum und die Vermögenswerte der Corporation sind, gleichgültig wo und in wessen Händen sie sich befinden, vor Durchsuchung, Requisition, Konfiskation, Enteignung oder jeder anderen Form von Beschlagnahme auf dem Verwaltungs- oder Gesetzgebungswege entzogen.
Abschnitt 5
Art. 6 Unverletzlichkeit der Archive
Die Archive der Corporation sind unverletzlich.
Abschnitt 6
Art. 6 Befreiung des Vermögens von Beschränkungen
Soweit es die Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Geschäftstätigkeit erfordert und vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels III Abschnitt 5 und der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens, sind das gesamte Eigentum und alle Vermögenswerte der Corporation und allen Beschränkungen, Vorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.
Abschnitt 7
Art. 6 Nachrichtenprivileg
Jedes Mitglied hat den amtlichen Nachrichtenverkehr der Corporation in derselben Weise zu behandeln wie den amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder.
Abschnitt 8
Art. 6 Immunitätsrechte und Privilegien von leitenden Angestellten und sonstigem Personal
Alle Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter, leitende Angestellte und sonstiges Personal der Corporation
(i) genießen Immunität gegenüber gerichtlichen Verfahren, die sich auf Handlungen beziehen, die sie in ihrer offiziellen Stellung vorgenommen haben;
(ii) genießen, falls sie nicht einheimische Staatsangehörige sind, die gleiche Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, von der Registrierungspflicht für Ausländer und von staatlichen Dienstverpflichtungen (einschließlich Militärdienstverpflichtungen) und die gleichen Erleichterungen bezüglich Devisenbeschränkungen, wie sie die Mitglieder den Vertretern, Beamten und Angestellten vergleichbaren Ranges anderer Mitglieder einräumen;
(iii) genießen bezüglich Reisemöglichkeiten die gleiche Behandlung, wie sie die Mitglieder den Vertretern, Beamten und Angestellten vergleichbaren Ranges anderer Mitglieder gewähren.
Abschnitt 9
Art. 6 Befreiung von Besteuerung
(a) Die Corporation, ihre Vermögenswerte, ihr Eigentum, ihr Einkommen und ihre durch diese Abkommen erlaubte Geschäftstätigkeit und Transaktionen sind von jeder Besteuerung und von allen Zollabgaben befreit. Die Corporation ist ferner von der Verpflichtung zur Einziehung oder Entrichtung von Steuern oder Abgaben befreit.
(b) Auf oder im Hinblick auf Gehälter und andere Bezüge, die von der Corporation an Direktoren, Stellvertreter, Beamte oder Angestellte der Gesellschaft gezahlt werden, die nicht einheimische Staatsbürger oder andere einheimische Staatsangehörige sind, dürfen keine Steuern erhoben werden.
(c) Von der Corporation ausgegebene Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere (einschließlich Dividenden oder Zinsen hierauf), in wessen Händen die sich auch befinden mögen, dürfen keiner Besteuerung, gleich welcher Art, unterliegen,
(i) wenn sie eine solche Schuldverschreibung oder solches Wertpapier nur einzig deshalb benachteiligt, weil das Papier von der Corporation ausgegeben ist;
(ii) wenn die einzige rechtliche Grundlage für diese Besteuerung der Ausgabeort oder die Währung, in der dieses Papier ausgegeben oder zahlbar ist oder bezahlt wird, oder der Sitz einer von der Corporation unterhaltenen Niederlassung oder Geschäftsstelle ist.
(d) Von der Corporation garantierte Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere (einschließlich Dividenden oder Zinsen hierauf), in wessen Händen sie sich auch befinden mögen, dürfen keiner Besteuerung, gleich welcher Art, unterliegen,
(i) wenn sie eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur einzig deshalb benachteiligt, weil das Papier von der Corporation garantiert worden ist, oder
(ii) wenn die einzige rechtliche Grundlage für diese Besteuerung der Sitz einer von der Corporation unterhaltenen Niederlassung oder Geschäftsstelle ist.
Abschnitt 10
Art. 6 Anwendung des Artikels
Jedes Mitglied hat diejenigen Maßnahmen zu treffen, die in seinem Gebiet erforderlich sind, um durch eigene Gesetze die in diesem Artikel niedergelegten Grundsätze in Kraft zu setzen. Es hat die Corporation über die einzelnen von ihm getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
Abschnitt 11
Art. 6 Verzicht
Die Corporation kann nach ihrem Ermessen in dem von ihr zu bestimmenden Umfang und unter den von ihr festzulegenden Bedingungen auf jedes der ihr gemäß diesem Artikel eingeräumten Vorrechte und Befreiungen verzichten.
ARTIKEL VII
Art. 7 Änderungen des Abkommens
(a) Dieses Abkommen kann durch die Stimmen von drei Fünftel der Gouverneure, die 85 % der gesamten Stimmrechte vertreten, abgeändert werden.
(b) Unbeschadet, des Absatzes (a) ist die Zustimmung aller Gouverneure erforderlich für eine Änderung
(i) des Rechts zum Austritt aus der Corporation gemäß Artikel V Abschnitt 1;
(ii) des durch Artikel II Abschnitt 2 Absatz (d) gesicherten Bezugsrechts;
(iii) der durch Artikel II Abschnitt 4 vorgesehenen Haftungsbeschränkung.
(c) Alle Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens, ungeachtet, ob sie von einem Mitglied, einem Gouverneur oder dem Direktorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrates zuzuleiten, der sie dem Gouverneursrat vorlegt. Ist die Änderung ordnungsmäßig angenommen, so hat die Corporation dies allen Mitgliedern durch formelle Benachrichtigung mitzuteilen. Änderungen werden für alle Mitglieder drei Monate nach der formellen Benachrichtigung verbindlich, sofern nicht der Gouverneursrat eine kürzere Frist bestimmt hat.
ARTIKEL VIII
Art. 8 Auslegung und Schiedsgerichtsverfahren
(a) Alle Zweifelsfragen bezüglich der Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens, die sich zwischen einem Mitglied und der Corporation oder zwischen Mitgliedern der Corporation ergeben, sind dem Direktorium zur Entscheidung zu unterbreiten. Wenn die Frage besonders ein Mitglied der Corporation betrifft, das nicht zur Ernennung eines Direktors in der Bank berechtigt ist, so ist es zu einer Vertretung gemäß Artikel IV Abschnitt 4 Absatz (g) berechtigt.
(b) In den Fällen, in denen das Direktorium eine Entscheidung gemäß Absatz (a) getroffen hat, kann jedes Mitglied verlangen, daß die Frage dem Gouverneursrat überwiesen wird, dessen Entscheidung endgültig ist. Solange kein Ergebnis der Überweisung an den Gouverneursrat vorliegt, kann die Corporation, soweit sie es für notwendig erachtet, nach Maßgabe der Entscheidung des Direktoriums handeln.
(c) Kommt es zwischen der Corporation und einem Land, das als Mitglied ausgeschieden ist, oder zwischen der Corporation und einem Mitglied nach der endgültigen Einstellung der Geschäftstätigkeit der Corporation zu einer Meinungsverschiedenheit, so ist diese zur Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Ein Schiedsrichter wird von der Corporation und der zweite von dem beteiligten Land ernannt; der Obmann des Schiedsgerichts wird, sofern die Parteien nicht anders übereinkommen, von dem Präsidenten des Internationalen Gerichtshof oder einer anderen durch eine allgemeine Anordnung der Corporation bestimmten Instanz ernannt. Der Obmann hat Vollmacht, alle Verfahrensfragen zu regeln, über die die Parteien sich nicht zu einigen vermögen.
ARTIKEL IX
Schlussbestimmungen
Abschnitt 1
Art. 9 Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald es im Namen von mindestens 30 Regierungen unterzeichnet worden ist, deren Zeichnungen nicht weniger als 75 von Hundert der Summe der in Verzeichnis A vorgesehenen Zeichnungen umfassen, und sobald die in Abschnitt 2 Absatz (a) dieses Artikels bezeichneten Urkunden in ihrem Namen hinterlegt worden sind. Keinesfalls jedoch tritt dieses Abkommen vor dem 1. Oktober 1955 in Kraft.
Abschnitt 2
Art. 9 Unterzeichnung
(a) Jede Regierung in deren Namen dieses Abkommen unterzeichnet wird, hat bei der Bank eine Urkunde zu hinterlegen, aus der hervorgeht, daß sie dieses Abkommen ohne Vorbehalt und in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht ausgenommen und alle notwendigen Schritte unternommen hat, um alle ihr gemäß diesem Abkommen obliegenden Verpflichtungen erfüllen zu können.
(b) Jede Regierung wird mit Wirkung von dem Zeitpunkt Mitglieder der Corporation, in dem für sie die in Absatz (a) bezeichnete Urkunde hinterlegt wird; jedoch kann keine Regierung Mitglied werden, solange dieses Abkommen nicht gemäß Abschnitt 1 dieses Artikels in Kraft getreten ist.
(c) Dieses Abkommen steht den Regierungen der im Verzeichnis A aufgeführten Länder am Sitz der Bank bis zum Geschäftsschluß am 31. Dezember 1956 zur Unterzeichnung offen.
(d) Nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens steht es der Regierung eines jeden Landes zur Unterzeichnung offen, dessen Mitgliedschaft gemäß Artikel II Abschnitt 1 Absatz (b) genehmigt worden ist.
Abschnitt 3
Art. 9 Aufnahme der Geschäftstätigkeit
(a) Sobald dieses Abkommen gemäß Abschnitt 1 dieses Artikels in Kraft getreten ist, beruft der Vorsitzende des Direktorium eine Sitzung des Direktoriums ein.
(b) Die Corporation nimmt am Tage dieser Sitzung ihre Geschäftstätigkeit auf.
(c) Bis zur ersten Situng des Gouverneursrates kann das Direktorium alle Befugnisse des Gouverneursrates mit Ausnahme derjenigen, die nach diesem Abkommen nur dem Gouverneursrat vorbehalten sind, ausüben.
AUSGEFERTIGT in Washington in einem einzigen Exemplar, das in den Archiven der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung hinterlegt bleibt, die sich durch ihre nachstehende Unterschrift einverstanden erklärt hat, als Hinterlegungsstelle für dieses Abkommen tätig zu werden und allen in Verzeichnis A aufgeführten Regierungen den Zeitpunkt bekanntzugeben, an dem dieses Abkommen gemäß Artikel IX Abschnitt 1 in Kraft tritt.
VERZEICHNIS A
Zeichnungen auf das Grundkapital der Internationalen Finanz-Corporation
Anl. 1
Land | Zahl der Anteile | Betrag: (in United State Dollar) |
Australien | 2 215 | 2 215 000 |
Österreich | 554 | 554 000 |
Belgien | 2 492 | 2 492 000 |
Bolivien | 78 | 78 000 |
Brasilien | 1 163 | 1 163 000 |
Burma | 166 | 166 000 |
Kanada | 3 600 | 3 600 000 |
Ceylon | 166 | 166 000 |
Chile | 388 | 388 000 |
China | 6 646 | 6 646 000 |
Kolumbien | 388 | 388 000 |
Costa Rica | 22 | 22 000 |
Cuba | 388 | 388 000 |
Dänemark | 753 | 753 000 |
Dominikanische Republik | 22 | 22 000 |
Ecuador | 35 | 35 000 |
Ägypten | 590 | 590 000 |
El Salvador | 11 | 11 000 |
Äthiopien | 33 | 33 000 |
Finnland | 421 | 421 000 |
Frankreich | 5 815 | 5 815 000 |
Bundesrep. Deutschland | 3 655 | 3 655 000 |
Griechenland | 277 | 277 000 |
Guatemala | 22 | 22 000 |
Haiti | 22 | 22 000 |
Honduras | 11 | 11 000 |
Island | 11 | 11 000 |
Indien | 4 431 | 4 431 000 |
Indonesien | 1 218 | 1 218 000 |
Iran | 372 | 372 000 |
Irak | 67 | 67 000 |
Israel | 50 | 50 000 |
Italien | 1 994 | 1 994 000 |
Japan | 2 769 | 2 769 000 |
Jordanien | 33 | 33 000 |
Libanon | 50 | 50 000 |
Luxemburg | 111 | 111 000 |
Mexiko | 720 | 720 000 |
Niederlande | 3 046 | 3 046 000 |
Nicaragua | 9 | 9 000 |
Norwegen | 554 | 554 000 |
Pakistan | 1 108 | 1 108 000 |
Panama | 2 | 2 000 |
Paraguay | 16 | 16 000 |
Peru | 194 | 194 000 |
Philippinen | 166 | 166 000 |
Schweden | 1 108 | 1 108 000 |
Syrien | 72 | 72 000 |
Thailand | 139 | 139 000 |
Türkei | 476 | 476 000 |
Südafrikanische Union | 1 108 | 1 108 000 |
Vereinigtes Königreich | 14 400 | 14 400 000 |
Vereinigte Staaten | 35 168 | 35 168 000 |
Uruguay | 116 | 116 000 |
Venezuela | 116 | 116 000 |
Jugoslawien | 443 | 443 000 |
Summe: | 100 000 | $ 100 000 000 |