1. Mit gemeinsamer Bewilligung der beiden Notenbanken können Privatkompensationen zwischen einzelnen Firmen durch unmittelbare Abrechnung der Zahlungen abgewickelt werden, soweit diese Privatkompensationen das gute Funktionieren des Clearings nicht beeinträchtigen.
2. Die Durchführung der unter 1. erwähnten Privatkompensationen kann im Einvernehmen der zuständigen Stellen beider Vertragsteile an die Einhaltung einer gewissen Frist gebunden werden, nach deren Ablauf die erteilte Bewilligung hinfällig wird, falls die Frist nicht einvernehmlich verlängert worden ist.
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