Österreichisch-türkisches Clearingübereinkommen
Die Regelung von Zahlungen, die aus dem Warenausta
Art. 2Die türkischen Forderungen in Österreich der im Ar
Art. 3Die österreichischen Forderungen in der Türkei der
Art. 4Für alle bei den beiderseitigen Notenbanken durchz
Art. 5Es wird festgestellt, daß sich die Bestimmungen de
Art. 6Jede der beiden Regierungen wird die nötigen Maßna
Art. 71. Mit gemeinsamer Bewilligung der beiden Notenban
Art. 81. Zahlungen für die Lieferungen, die durch Kaufve
Art. 9Wenn im Falle der Kündigung des Übereinkommens dur
Art. 10Die auf die österreichischen und auf die türkische
Art. 11Das vorliegende Übereinkommen tritt zur selben Zei
Vorwort
Art. 1
Die Regelung von Zahlungen, die aus dem Warenaustausch zwischen Österreich und der Türkei, aus dem Fremdenverkehr, aus dem Zinsendienst für die von einem der Hohen vertragschließenden Teile ausgegebenen und im Besitz von Angehörigen des andern Landes befindlichen Effekten, usw. stammen, wird im Wege der Kompensation auf die in den folgenden Artikeln angegebene Art vorgenommen werden.
Art. 2
Die türkischen Forderungen in Österreich der im Artikel 1 erwähnten Arten sind durch Erlag des geschuldeten Betrages bei der Österreichischen Nationalbank zu begleichen. Die Österreichische Nationalbank wird die erhaltenen Beträge einem gewöhnlichen, auf türkische Pfund lautenden, zinslosen Konto gutbringen, das durch sie auf den Namen der Zentralbank der türkischen Republik eröffnet wird.
Art. 3
Die österreichischen Forderungen in der Türkei der im Artikel 1 erwähnten Arten sind durch Erlag des geschuldeten Betrages bei der Zentralbank der türkischen Republik zu begleichen. Die Zentralbank der türkischen Republik wird die erhaltenen Beträge einem gewöhnlichen, auf österreichische Schillinge lautenden, zinslosen Konto gutbringen, das durch sie auf den Namen der Österreichischen Nationalbank eröffnet wird.
Art. 4
Für alle bei den beiderseitigen Notenbanken durchzuführenden Erläge und Auszahlungen wird der Kurs des türkischen Pfundes zum österreichischen Schilling gemäß dem letztbekannten Kurs für Auszahlung Paris im österreichischen Privatclearing und auf Grund der amtlichen Parität des französischen Franken zum türkischen Pfund festgesetzt (gegenwärtig 1 türkisches Pfund gleich 12,06 französische Franken).
Die Österreichische Nationalbank wird täglich der Zentralbank der türkischen Republik den Kurs des österreichischen Schillings zum französischen Franken, wie er im Privatclearing notiert wird, drahten.
Österreichische oder türkische Forderungen, die auf andere Währungen als der österreichische Schilling oder das türkische Pfund lauten, werden zunächst zum Schlußkurs der Pariser Börse vom Vortag in französische Franken umgerechnet. Der Gegenwert in österreichischen Schillingen oder in türkischen Pfunden wird hierauf auf Grund des Kurses vom gleichen Tage für Zahlung Paris im österreichischen Privatclearing, beziehungsweise auf Grund der amtlichen Parität des französischen Franken zum türkischen Pfund festgestellt.
Die Österreichische Nationalbank und die Zentralbank der türkischen Republik werden einander wechselseitig von Tag zu Tag über die bei ihnen geleisteten Einzahlungen benachrichtigen.
Die Mitteilung über die Einzahlung hat den Betrag in österreichischen Schillingen, beziehungsweise in türkischen Pfunden, sowie die nötigen Angaben zur Ermöglichung der entsprechenden Zahlungen an die Gläubiger zu enthalten.
Falls eine Forderung weder auf österreichische Schillinge noch auf französische Franken lauten sollte, ist auch der Betrag der betreffenden Devise in den vorerwähnten Mitteilungen anzugeben.
Art. 5
Es wird festgestellt, daß sich die Bestimmungen des vorliegenden Clearingübereinkommens nur auf Waren beziehen, die ihren Ursprung und ihre Herkunft in den beiden Ländern haben und in beide Länder gegen Entrichtung der auf sie entfallenden Zölle und Gebühren tatsächlich eingeführt worden sind. Die Exporteure beider Länder behalten somit das Recht, die unmittelbare Bezahlung des Gegenwertes der eines der beiden Länder transitierenden Waren zu verlangen, ohne daß diese Beträge den Bestimmungen des vorliegenden Clearingsystems unterworfen wären.
Art. 6
Jede der beiden Regierungen wird die nötigen Maßnahmen ergreifen, damit alle im Artikel 1 erwähnten Zahlungen zwischen den beiden Ländern auf dem im vorliegenden Übereinkommen umschriebenen Clearingwege geleistet werden.
Die Zahlungen an die Gläubiger werden in Österreich durch Veranlassung der Österreichischen Nationalbank, in der Türkei durch Veranlassung der Zentralbank der türkischen Republik in den Währungen jedes Landes, in der zeitlichen Reihenfolge der in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Einzahlungen und innerhalb der Grenzen der auf den oberwähnten gewöhnlichen Konti verfügbaren Guthabungen geleistet.
Art. 7
1. Mit gemeinsamer Bewilligung der beiden Notenbanken können Privatkompensationen zwischen einzelnen Firmen durch unmittelbare Abrechnung der Zahlungen abgewickelt werden, soweit diese Privatkompensationen das gute Funktionieren des Clearings nicht beeinträchtigen.
2. Die Durchführung der unter 1. erwähnten Privatkompensationen kann im Einvernehmen der zuständigen Stellen beider Vertragsteile an die Einhaltung einer gewissen Frist gebunden werden, nach deren Ablauf die erteilte Bewilligung hinfällig wird, falls die Frist nicht einvernehmlich verlängert worden ist.
Art. 8
1. Zahlungen für die Lieferungen, die durch Kaufverträge vereinbart wurden, welche in Anwendung des Kompensationsabkommens vom 12. Juli 1933 geschlossen worden und bisher noch nicht durchgeführt worden sind, haben auf Grund des vorliegenden Übereinkommens zu erfolgen.
2. Es besteht Einverständnis, daß Forderungen für Warenlieferungen, die während der Wirksamkeit des oberwähnten Kompensationsabkommens ausgeführt wurden, in freien Devisen zahlbar sind, selbst wenn die erwähnten Forderungen erst nach Ablauf des oberwähnten Abkommens fällig werden oder beglichen werden.
3. Es besteht jedoch Einverständnis, daß die Hohen vertragschließenden Teile die auf den Warenaustausch, der während der Wirksamkeit des Kompensationsabkommens vom 12. Juli 1933 stattgefunden hat, bezügliche Abrechnung gemäß dem in den Artikeln 5 und 6 des erwähnten Abkommens eingerichteten Verfahren vornehmen werden, um die wechselseitige Lage klarzustellen und, gegebenenfalls durch Gewährung freier Devisen, deren Gegenwert vom Clearingkonto abzuziehen ist, einen Ausgleich zu erzielen.
Art. 9
Wenn im Falle der Kündigung des Übereinkommens durch einen der Hohen vertragschließenden Teile auf einem der von der Österreichischen Nationalbank oder von der Zentralbank der türkischen Republik geführten gewöhnlichen Konti ein Saldo zugunsten des anderen Landes besteht, wird dieser Saldo hinsichtlich der Schulden des den Aktivsaldo aufweisenden Landes bis zu seiner Abdeckung durch Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens beglichen.
Ebenso sind die Gegenwerte der vor Kündigung des Übereinkommens auf Kredit eingeführten Waren in diesem Falle auch weiterhin auf die Clearingkonti einzuzahlen.
Art. 10
Die auf die österreichischen und auf die türkischen Waren bezüglichen Ursprungszeugnisse werden gemäß dem in doppelter Ausfertigung angeschlossenen Muster ausgestellt. Eine der beiden Ausfertigungen wird vom Zollamt des Bestimmungslandes abgestempelt und dem Importeur zurückgestellt, der sie der Bank, bei der er die Zahlung zu leisten hat, übergibt.
Die Österreichische Nationalbank und die Zentralbank der türkischen Republik werden einander die abgestempelten Ausfertigungen dieser Zeugnisse übermitteln, indem sie sie den bezüglichen Mitteilungen über die erfolgten Einzahlungen beischließen.
Art. 11
Das vorliegende Übereinkommen tritt zur selben Zeit wie das Übereinkommen zur Regelung des österreichisch-türkischen Warenaustausches in Kraft. Es hat die gleiche Geltungsdauer wie dieses und erlischt am gleichen Tage.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Clearingübereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Ankara in doppelter Urschrift am 1. Juni 1936.