Die deutsche Regierung gewährt der österreichischen Regierung für die Einfuhr von Rindvieh zu Nutz- oder Zuchtzwecken die nachstehende Zollvergünstigung:
| Nummer des deutschen Tarifs | | Zollsatz für 1 Doppelzentner Lebendgewicht Reichsmark |
| aus 103 | Rindvieh, das im Deutschen Reiche von Landwirten bayrischer und württembergischer Grenzgebietsteile zur Verwendung für Nutz- oder Zuchtzwecke im eigenen Wirtschaftsbetriebe aus österreichischen Grenzgebietsteilen unter Inanspruchnahme der für diesen Verkehr auf Grund autonomer Verordnungen gewährten seuchenpolizeilichen Erleichterungen eingeführt wird | 9 |
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Anmerkung. Hiebei sind der Verzollung zum vertragsmäßigen Gewichtszolle folgende Normalgewichte zugrunde zu legen:
| Kälber im Alter bis zu 6 Wochen | 50 kg |
| Jungrinder im Alter von mehr als 6 Wochen zu 1 1/2 Jahren: | |
| männliche Tiere | 175 ” |
| weibliche Tiere | |