Die deutsche Regierung gewährt der österreichischen Regierung für die Einfuhr von Rindvieh zu Nutz- oder Zuchtzwecken die nachstehende Zollvergünstigung:
Nummer des deutschen Tarifs | Zollsatz für 1 Doppelzentner Lebendgewicht Reichsmark | |
aus 103 | Rindvieh, das im Deutschen Reiche von Landwirten bayrischer und württembergischer Grenzgebietsteile zur Verwendung für Nutz- oder Zuchtzwecke im eigenen Wirtschaftsbetriebe aus österreichischen Grenzgebietsteilen unter Inanspruchnahme der für diesen Verkehr auf Grund autonomer Verordnungen gewährten seuchenpolizeilichen Erleichterungen eingeführt wird | 9 |
Anmerkung. Hiebei sind der Verzollung zum vertragsmäßigen Gewichtszolle folgende Normalgewichte zugrunde zu legen:
Kälber im Alter bis zu 6 Wochen | 50 kg | |
Jungrinder im Alter von mehr als 6 Wochen zu 1 1/2 Jahren: | ||
männliche Tiere | 175 ” | |
weibliche Tiere | 150 ” | |
Jungrinder im Alter von mehr als 1 1/2 Jahren bis 2 1/2 Jahren: | ||
männliche Tiere | 250 ” | |
weibliche Tiere | 200 ” | |
Rinder im Alter von mehr als 2 1/2 Jahren: | ||
männliche Tiere | 400 ” | |
weibliche Tiere | 300“ | |
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