Regelung einzelner Zollfragen (Deutschland)
Vorwort
Art. 1
Die deutsche Regierung gewährt der österreichischen Regierung für die Einfuhr von Rindvieh zu Nutz- oder Zuchtzwecken die nachstehende Zollvergünstigung:
Nummer des deutschen Tarifs | Zollsatz für 1 Doppelzentner Lebendgewicht Reichsmark | |
aus 103 | Rindvieh, das im Deutschen Reiche von Landwirten bayrischer und württembergischer Grenzgebietsteile zur Verwendung für Nutz- oder Zuchtzwecke im eigenen Wirtschaftsbetriebe aus österreichischen Grenzgebietsteilen unter Inanspruchnahme der für diesen Verkehr auf Grund autonomer Verordnungen gewährten seuchenpolizeilichen Erleichterungen eingeführt wird | 9 |
Anmerkung. Hiebei sind der Verzollung zum vertragsmäßigen Gewichtszolle folgende Normalgewichte zugrunde zu legen:
Kälber im Alter bis zu 6 Wochen | 50 kg | |
Jungrinder im Alter von mehr als 6 Wochen zu 1 1/2 Jahren: | ||
männliche Tiere | 175 ” | |
weibliche Tiere | 150 ” | |
Jungrinder im Alter von mehr als 1 1/2 Jahren bis 2 1/2 Jahren: | ||
männliche Tiere | 250 ” | |
weibliche Tiere | 200 ” | |
Rinder im Alter von mehr als 2 1/2 Jahren: | ||
männliche Tiere | 400 ” | |
weibliche Tiere | 300“ | |
Art. 2
Die Anlage A (Zölle bei der Einfuhr nach Deutschland) des Zusatzvertrages vom 12. Juli 1924 zu dem deutsch-österreichischen Wirtschaftsabkommen vom 1. September 1920 wird, wie folgt, geändert:
I. Die in Anmerkung zu Tarifnummer 440 bis 442 des deutschen Zolltarifs auf zwei Zollstellen beschränkte Befugnis zur Abfertigung von Baumwollgarnen wird auf drei Zollstellen ausgedehnt.
II. Die Vereinbarung zu Tarifnummer 475 des deutschen Zolltarifs erhält die nachstehende Fassung:
Nummer des deutschen Tarifs | Zollsatz für 1 Doppelzentner Lebendgewicht Reichsmark | |
aus 475 | Hanfgarn und Hanfwerggarn, auch gemischt mit sonstigen zum Abschnitt 5 D des allgemeinen Tarifs gehörigen Spinnstoffen, jedoch ohne Beimischung von Baumwolle oder tierischen Spinnstoffen, eindrähtig, roh: | |
bis Nr. 6 englisch | 11,50 | |
über Nr. 6 bis Nr. 10 englisch | 13,00 | |
Art. 3
Dieses Übereinkommen gilt als wesentlicher Bestandteil des Zusatzvertrages vom 12. Juli 1924 zu dem deutsch-österreichischen Wirtschaftsabkommen vom 1. September 1920. Es unterliegt der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald in Berlin ausgetauscht werden. Das Abkommen erhält hinsichtlich der Bestimmung zu Artikel 1 rückwirkende Kraft vom 10. Oktober 1925 ab, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen tritt es eine Woche nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
So geschehen zu Berlin in doppelter Urschrift am 3. Oktober neunzehnhundertfünfundzwanzig.