BundesrechtInternationale VerträgeRechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersachen (Deutschland)Art. 5

Art. 5

In Kraft seit 17. Mai 1923
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In dem Ersuchungsschreiben sind die ersuchende Behörde, der Name und Beruf (Stand) der Beteiligten sowie, im Falle der Zustellung, die Adresse des Empfängers und die Art des zuzustellenden Schriftstückes anzugeben.

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