BundesrechtInternationale VerträgeRechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersachen (Deutschland)Art. 3

Art. 3

In Kraft seit 17. Mai 1923
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Beide Staaten verpflichten sich, in allen Steuersachen und Angelegenheiten der Kapital- und Steuerflucht sowohl bei der Ermittelung und Festsetzung von Steuern und Sicherheiten als auch im Rechtsmittelverfahren und in der Beitreibung sich gegenseitig Amts- und Rechtshilfe zu leisten.

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