(1) Die von Gerichten, Finanz- oder Verwaltungsgerichten in Steuersachen aufgenommenen, ausgestellten oder beglaubigten Urkunden bedürfen, wenn sie mit dem Siegel oder Stempel des Gerichts versehen sind, zum Gebrauch im Gebiete des anderen Staates in Steuersachen keiner Beglaubigung (Legalisation).
(2) Zu den bezeichneten Urkunden gehören auch die von dem Gerichtsschreiber (der Gerichtskanzlei) unterschriebenen Urkunden, sofern diese Unterschrift nach den Gesetzen des Staates genügt, dem das Gericht angehört.
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