(1) Die Amts- und Rechtshilfe kann abgelehnt werden, wenn der Staat, der um die Hilfeleistung ersucht ist, sie für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden.
(2) Ersuchen, auf Grund deren im Gebiete des ersuchten Staates zulässige Auskünfte, Anzeigen oder Gutachten von Personen, die nicht als Steuerpflichtige beteiligt sind, eingezogen werden sollen, können abgelehnt werden, soweit der ersuchende Staat nach seiner eigenen Gesetzgebung nicht in der Lage ist, entsprechende Auskünfte, Anzeigen oder Gutachten zu verlangen. Das gleiche gilt für Ersuchen, die auf Mitteilung tatsächlicher Verhältnisse oder rechtlicher Beziehungen gerichtet sind, sofern die Kenntnis dieser Verhältnisse oder Beziehungen nur auf Grund von Auskunfts-, Anzeige- oder Gutachterpflichten gewonnen ist, die in dem Gebiete des ersuchenden Staates nicht bestehen, sowie für andere Ersuchen, soweit ihnen nur unter Verletzung eines Geschäfts-, Betriebs- oder Gewerbegeheimnisses genügt werden könnte.
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