(1) Unanfechtbare Verfügungen (Entscheidungen, Beschlüsse, Anordnungen) in Steuersachen sind auf Antrag kostenfrei anzuerkennen und zu vollstrecken; die Anerkennung muß ausdrücklich ausgesprochen werden. Zur Stellung und Entgegennahme des Antrages ist auf seiten der Republik Österreich der Bundesminister für Finanzen, auf seiten des Deutschen Reichs der Reichsminister der Finanzen zuständig.
(2) Die im Absatz 1 bezeichneten Verfügungen werden ohne Anhörung der Parteien im Verwaltungswege oder durch das Gericht gemäß der Gesetzgebung des Staates vollstreckt, in dem die Vollstreckung betrieben wird.
(3) Dem Ersuchen um Vollstreckung ist eine Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates beizufügen, daß die Verfügung unanfechtbar geworden ist; die Zuständigkeit dieser Behörde ist durch die in Absatz 1, Satz 2, bezeichnete Behörde des ersuchenden Staates zu bescheinigen.
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