Die bisher in dem Zollausschlusse Jungholz geltenden Bestimmungen über die Ausübung der für den Staatsschatz in den k. k. Staaten rücksichtlich der Monopolsgegenstände vorbehaltenen ausschließenden Verfügung sollen von dem im Artikel 4 bezeichneten Zeitpuncte an außer Wirksamkeit treten.
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