Der fragliche Gebietstheil soll, ohne Einrichtung einer eigenen Verwaltung, den betreffenden bayerischen Zollbehörden zur Verwaltung zugetheilt, dem bayerischen Gränzbezirke angeschlossen und zur Beaufsichtigung in steuerlicher Beziehung den bayerischen Beamten in den angränzenden Aufsichtsbezirken überwiesen werden.
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