In ihren Beziehungen zueinander widersprechen die beiden Vertragsstaaten nicht den Arten der Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke und der Erledigung von Rechtshilfeersuchen, die in den Artikeln 6 und 15 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 angeführt sind.
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