BundesrechtInternationale VerträgeRechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Belgien)Art. 12

Art. 12

In Kraft seit 01. August 1998
Up-to-date

Die Erledigung eines nach diesem Abkommen gestellten Ersuchens kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Recht des ersuchten Staates dessen ausschließliche Gerichtsbarkeit für die betreffende Rechtssache vorsieht oder den Rechtsweg für die Durchsetzung des vor die ersuchende Behörde gebrachten Anspruchs nicht zuläßt.

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