04.07.1997
Artikel 3
Beitritt
(1) Diese Revisionsakte steht bis zur ihrem Inkrafttreten zum Beitritt offen:
a) den Vertragsstaaten;
b) den Staaten, die das Europäische Patentübereinkommen ratifizieren oder ihm beitreten.
(2) Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.
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