Vorwort
Art. 1
04.07.1997
Artikel 1
Artikel 63 des Europäischen Patentübereinkommens erhält folgende
Fassung:
(Anm.: Es folgt die Änderung des Artikels 63)
Art. 2
04.07.1997
Artikel 2
Unterzeichnung - Ratifikation
(1) Diese Revisionsakte liegt für die Vertragsstaaten bis zum 17. Juni 1992 zur Unterzeichnung auf.
(2) Diese Revisionsakte bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.
Art. 3
04.07.1997
Artikel 3
Beitritt
(1) Diese Revisionsakte steht bis zur ihrem Inkrafttreten zum Beitritt offen:
a) den Vertragsstaaten;
b) den Staaten, die das Europäische Patentübereinkommen ratifizieren oder ihm beitreten.
(2) Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.
Art. 4
04.07.1997
Artikel 4
Inkrafttreten
Die revidierte Fassung des Artikels 63 des Europäischen Patentübereinkommens tritt zwei Jahre nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde von neun Vertragsstaaten oder am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch den Vertragsstaat in Kraft, der diese Förmlichkeit als letzter aller Vertragsstaaten vornimmt, wenn dieser Zeitpunkt der frühere ist.
Art. 5
04.07.1997
Artikel 5
Übermittlungen und Notifikationen
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt beglaubigte Abschriften der Revisionsakte her und übermittelt sie den Regierungen der Staaten, die die Akte unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind, der anderen Vertragsstaaten sowie der Staaten, die dem Europäischen Patentübereinkommen nach Artikel 166 Absatz 1 Buchstabe a beitreten können.
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert den in Absatz 1 genannten Regierungen:
a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;
b) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Revisionsakte.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu ernannten Bevollmächtigten nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten diese Revisionsakte unterschrieben.
GESCHEHEN zu München am siebzehnten Dezember neunzehnhunderteinundneunzig in einer Urschrift in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Diese Urschrift wird im Archiv der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.