BundesrechtInternationale VerträgeÜberstellung verurteilter Personen (Thailand)Art. 4

Art. 4

In Kraft seit 01. August 1994
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Überstellungsverfahren

(1) Beide Vertragsparteien werden bemüht sein, jene Personen, auf die dieser Vertrag Anwendung findet, vom wesentlichen Inhalt des Vertrages zu unterrichten.

(2) Jede Überstellung nach diesem Vertrag wird auf diplomatischem Weg durch einen schriftlichen Antrag des übernehmenden Staates an den überstellenden Staat eingeleitet. Zu diesem Zweck kann die verurteilte Person an den übernehmenden Staat ein Ersuchen um Überstellung richten. Wenn der überstellende Staat dem Antrag zustimmt, setzt er hievon den übernehmenden Staat auf diplomatischem Weg in Kenntnis und leitet das Verfahren zur Durchführung der Überstellung ein.

(3) Der überstellende Staat stellt dem übernehmenden Staat folgende Information zur Verfügung:

a) eine Darstellung des Sachverhalts, welcher der Sanktion zugrunde liegt; insbesondere Name, Geburtsdatum und Geburtsort der verurteilten Person;

b) den Zeitpunkt der Beendigung des Vollzuges, die Dauer der von der verurteilten Person bereits verbüßten Sanktion und alle Anrechnungszeiten, auf welche sie auf Grund geleisteter Arbeit, guter Führung, Vorhaft oder aus anderen Gründen Anspruch hat;

c) eine beglaubigte Kopie aller Urteile und Sanktionen betreffend die verurteilte Person seit dem Zeitpunkt ihrer Festnahme im überstellenden Staat sowie der zugrundeliegenden Gesetzesbestimmungen;

d) jede zusätzliche Information, um die der übernehmende Staat ersucht.

(4) Jede Vertragspartei stellt soweit wie möglich der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen alle zweckdienlichen Informationen, Unterlagen oder Darstellungen zur Verfügung, bevor sie einen Antrag auf Überstellung stellt oder darüber entscheidet, ob sie der Überstellung zustimmt oder nicht.

(5) Der überstellende Staat gibt dem übernehmenden Staat auf dessen Wunsch Gelegenheit, sich durch einen von diesem bestimmten Beamten vor der Überstellung zu vergewissern, daß die Zustimmung der verurteilten Person zur Überstellung gemäß Artikel 3 (g) dieses Vertrages freiwillig und in voller Kenntnis der Konsequenzen gegeben worden ist.

(6) Die Überstellung der verurteilten Person durch die Behörden des überstellenden Staates an jene des übernehmenden Staates erfolgt zu einem Zeitpunkt und an einem Ort im überstellenden Staat, welche die beiden Vertragsparteien vereinbaren.

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