Anwendungsbereich
Die Anwendung dieses Vertrages unterliegt folgenden Voraussetzungen:
a) daß die Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Sanktion verhängt worden ist, nach dem Recht des übernehmenden Staates eine strafbare Handlung darstellen oder, wenn sie in seinem Hoheitsgebiet begangen worden wären, darstellen würden;
b) daß die verurteilte Person Staatsangehöriger des übernehmenden Staates ist;
c) daß die verurteilte Person nicht verurteilt wurde wegen einer strafbaren Handlung gegen
(i) die innere oder äußere Sicherheit des Staates;
(ii) das Staatsoberhaupt oder ein Mitglied seiner Familie;
(iii) die Gesetzgebung zum Schutze der nationalen Kunstschätze;
d) daß es sich bei der über die verurteilte Person verhängten Sanktion um eine Freiheitsstrafe, Anhaltung oder irgendeine andere Form von Freiheitsentzug in irgendeiner Anstalt handelt:
(i) auf lebenslange Zeit;
(ii) auf unbestimmte Zeit, oder
(iii) auf bestimmte Zeit, wobei zum Zeitpunkt des Ersuchens um Überstellung zumindest noch ein Jahr zu verbüßen sein muß;
e) daß die verurteilte Person nicht überstellt wird, bevor sie im überstellenden Staat eine durch das Recht dieses Staates allenfalls festgelegte Mindestdauer der Freiheitsstrafe, Anhaltung oder des sonstigen Freiheitsentzuges verbüßt hat;
f) daß die Entscheidung rechtskräftig und kein weiteres oder anderes Verfahren betreffend die strafbare Handlung oder eine andere strafbare Handlung im überstellenden Staat anhängig ist, und
g) daß der überstellende und der übernehmende Staat sowie die verurteilte Person der Überstellung zustimmen; dabei kann, falls eine der beiden Vertragsparteien dies in Anbetracht ihres Alters oder ihres körperlichen oder geistigen Zustands für erforderlich erachten, die Zustimmung der verurteilten Person von einer zu ihrer Vertretung berechtigten Person erteilt werden.
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