Die Vollziehung wird nicht übernommen, wenn die der Entscheidung zugrundeliegende Handlung nach Ansicht des Vollstreckungsstaates eine strafbare Handlung politischen Charakters ist, bei der unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Art der Begehung, der angewendeten oder vorgesehenen Mittel oder der Schwere der eingetretenen oder möglichen Folgen, nicht der kriminelle Charakter überwiegt.
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