(1) Dieser Vertrag tritt mit dem ersten Tage des dritten Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(2) Dieser Vertrag bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern nicht einer der Vertragsstaaten den Vertrag auf diplomatischem Wege kündigt; in diesem Falle tritt der Vertrag ein Jahr nach Einlangen der Kündigung außer Kraft.
Geschehen zu Wien, am 20. Mai 1990 in zwei Urschriften in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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