Art. 2 — Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Slowakei)
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(1) Ersuchen nach Artikel 1 Abs. 1 werden von dem Staat gestellt, in dem die gerichtliche Entscheidung ergangen ist (Urteilsstaat). Der Staat, in welchem die gerichtliche Entscheidung vollzogen werden soll (Vollstreckungsstaat), kann beim Urteilsstaat ein Ersuchen nach Artikel 1 Abs. 1 anregen.
(2) Der Verurteilte, sein gesetzlicher Vertreter, sein Ehegatte, seine Verwandten in gerader Linie und seine Geschwister können bei jedem der Vertragsstaaten ein Vorgehen nach Abs. 1 anregen. Der Urteilsstaat wird den Verurteilten über diese Möglichkeit belehren.
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