(1) Der Verurteilte kommt in den vollen Genuß der Amnestien, die vom Urteilsstaat oder vom Vollstreckungsstaat erlassen werden.
(2) Gnadenmaßnahmen zugunsten des Verurteilten können vom Vollstreckungsstaat ergriffen werden. Hiedurch wird das Recht des Urteilsstaats, dem Vollstreckungsstaat solche Gnadenmaßnahmen zu empfehlen, nicht ausgeschlossen. Auf diese Empfehlung wird im Vollstreckungsstaat bei der Entscheidung über einen Gnadenerweis wohlwollend Bedacht genommen werden. Unberührt bleibt auch das Recht des Urteilsstaates, Gnadenmaßnahmen mit Wirksamkeit für seinen Rechtsbereich zu ergreifen.
(3) Für eine Aufhebung oder Abänderung der gerichtlichen Entscheidungen, deren Vollziehung übernommen wurde, ist ausschließlich der Urteilsstaat zuständig.
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