Hält der Vollstreckungsstaat die ihm übermittelten Unterlagen und Angaben nicht für ausreichend, so ersucht er um die notwendige Ergänzung. Er kann für das Einlangen dieser Ergänzung eine angemessene Frist bestimmen; diese kann auf Ersuchen verlängert werden. Mangels einer Ergänzung wird über das Ersuchen auf Grund der vorhandenen Unterlagen und Angaben entschieden.
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