BundesrechtInternationale VerträgeVollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Slowakei)Art. 12

Art. 12

In Kraft seit 01. Januar 1993
Up-to-date

(1) Ersuchen nach diesem Vertrag werden schriftlich gestellt.

(2) Dem Ersuchen sind anzuschließen:

a) eine mit der Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils und allfälliger Rechtsmittelentscheidungen;

b) eine Abschrift der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen sowie jener über die bedingte Entlassung;

c) Angaben zu der Person des Verurteilten, zu seiner Staatsangehörigkeit, seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt;

d) eine Bestätigung über den vollzogenen Teil der Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme und über die anzurechnenden Haftzeiten;

e) ein Protokoll über die Stellungnahme des Verurteilten zur Übernahme der Vollziehung, wenn er sich im Urteilsstaat befindet;

f) weitere Unterlagen und Angaben, die für die Beurteilung des Ersuchens von Bedeutung sein können.

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