(1) [ Revisionskonferenze n] Der Vertrag kann durch eine Konferenz der Vertragsstaaten revidiert werden.
(2) [Einberufung] Die Versammlung entscheidet über die Einberufung einer Revisionskonferenz.
(3) [Bestimmungen, die auch von der Versammlung geändert werden können] Die in Artikel 10 (1) a) bezeichneten Bestimmungen können entweder durch eine Revisionskonferenz oder gemäß Artikel 10 geändert werden.
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