(1) [Haushaltsplan] a) Der Verband hat einen Haushaltsplan.
b) Der Haushaltsplan des Verbandes enthält die eigenen Einnahmen und Ausgaben des Verbandes sowie dessen Beitrag zu dem von der Organisation verwalteten Haushaltsplan für gemeinsame Ausgaben der Verbände.
c) Ausgaben, die nicht ausschließlich diesem Verband, sondern auch einem oder mehreren anderen der von der Organisation verwalteten Verbände zuzuordnen sind, werden als gemeinsame Ausgaben der Verbände angesehen. Der Anteil des Verbandes an solchen gemeinsamen Ausgaben steht im Verhältnis zum Interesse, das er daran hat.
(2) [Koordinierung mit anderen Haushaltsplänen] Der Haushaltsplan des Verbandes wird unter Bedachtnahme auf das Erfordernis der Koordinierung mit den Haushaltsplänen der anderen von der Organisation verwalteten Verbände erstellt.
(3) [Einnahmequellen] Der Haushaltsplan des Verbandes umfaßt folgende Einnahmen:
i) Gebühren für die Registrierung und für andere vom Internationalen Registeramt geleistete Dienste;
ii) Verkaufserlöse und andere Einkünfte aus Veröffentlichungen des Internationalen Registeramts;
iii) Schenkungen, insbesondere von Verwertungsgesellschaften audiovisueller Werke;
iv) Geschenke, Vermächtnisse und Zuwendungen;
v) Mieten, Zinsen und andere verschiedene Einkünfte.
(4) [autarke Finanzierung] Die Höhe der an das Internationale Registeramt zu entrichtenden Gebühren sowie die Preise seiner Veröffentlichungen werden so bestimmt, daß sie gemeinsam mit allen anderen Einkünften hinreichen, um den Verwaltungsaufwand auf Grund dieses Vertrags zu decken.
(5) [Übernahme des Haushaltsplans; Reservefonds] Wird der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines neuen Rechnungsjahres beschlossen, so wird der Haushaltsplan des Vorjahres nach Maßgabe der Finanzvorschriften übernommen. Übersteigen die Einnahmen die Ausgaben, wird der Überschuß dem Reservefonds gutgeschrieben.
(6) [Betriebsmittelfonds] Der Verband hat einen Betriebsmittelfonds, der aus den Einkünften des Verbandes gebildet wird.
(7) [Rechnungsprüfung] Die Rechnungsprüfung wird nach Maßgabe der Finanzvorschriften von einem oder mehreren Vertragsstaaten oder von außenstehenden Rechnungsprüfern vorgenommen, die mit ihrer Zustimmung von der Versammlung bestimmt werden.
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