(1) [Zusammensetzung] a) Der Verband hat eine aus den Vertragsstaaten bestehende Versammlung.
b) Die Regierung jedes Vertragsstaats ist durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.
(2) [Delegationskosten] Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsendet hat, ausgenommen die Reiseauslagen und die Aufenthaltskosten eines Delegierten pro Vertragsstaat, die aus den Mitteln des Verbandes getragen werden.
(3) [Aufgaben] a) Die Versammlung:
i) behandelt alle Angelegenheiten betreffend die Erhaltung und Entwicklung des Verbandes so wie betreffend die Erfüllung dieses Vertrags;
ii) nimmt die ihr durch diesen Vertrag besonders zugewiesenen Aufgaben wahr;
iii) erläßt Anweisungen an den Generaldirektor der Organisation (im folgenden als „der Generaldirektor“ bezeichnet) betreffend die Vorbereitung der Revisionskonferenzen;
iv) prüft und billigt die Belege sowie die Tätigkeit des Generaldirektors betreffend den Verband und erteilt ihm alle erforderlichen Aufträge betreffend Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Verbandes fallen;
v) legt das Programm fest, beschließt den Zweijahres-Haushaltsplan des Verbandes und billigt seine Abschlußrechnung;
vi) beschließt die Finanzvorschriften des Verbandes;
vii) errichtet einen aus Vertretern interessierter internationaler nichtstaatlicher Organisationen bestehenden Beratungsausschuß sowie andere Ausschüsse und Arbeitsgruppen, die sie zur Erleichterung der Tätigkeit des Verbandes und seiner Organe für nützlich hält, wobei sie von Zeit zu Zeit über die Mitgliedschaft darin entscheidet;
viii) kontrolliert das System und die Höhe der vom Generaldirektor festgesetzten Gebühren;
ix) bestimmt, welche Mitgliedstaaten, welche zwischenstaatlichen Organisationen und welche internationalen nichtstaatlichen Organisationen bei ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden;
x) ergreift alle anderen zur Förderung der Verbandsziele zweckdienlichen Maßnahmen und nimmt alle anderen im Rahmen dieses Vertrags zweckdienlichen Aufgaben wahr.
b) In Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind, trifft die Versammlung ihre Entscheidungen nach Anhörung des Rates des Koordinierungsausschusses der Organisation.
(4) [Vertretung] Ein Delegierter kann nur einen Staat vertreten und nur in dessen Namen abstimmen.
(5) [Stimmrecht] Jeder Vertragsstaat verfügt über eine Stimme.
(6) [Quorum] a) Die Hälfte der Vertragsstaaten bildet das Quorum (die für die Beschlußfähigkeit erforderliche Mindestzahl).
b) Ist das Quorum nicht erreicht, kann die Versammlung Beschlüsse fassen; jedoch werden diese Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlüsse über das Verfahren der Versammlung nur dann wirksam, wenn das Quorum und die erforderliche Mehrheit durch eine im Korrespondenzweg vorgenommene Abstimmung erreicht werden.
(7) [Mehrheit] a) Vorbehaltlich der Artikel 8(2) b) und 10(2) b) werden die Entscheidungen der Versammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
b) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
(8) [Tagungen] a) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle zwei Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen, die in der selben Zeit und am selben Ort wie die Generalversammlung der Organisation stattfindet, wenn nicht außerordentliche Umstände dem entgegenstehen.
b) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer außerordentlichen Tagung zusammen, wenn entweder ein Viertel der Vertragsstaaten dies verlangt oder der Generaldirektor selbst dazu die Initiative ergreift.
(9) [Geschäftsordnung] Die Versammlung gibt sich selbst ihre Geschäftsordnung.
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