(1) [Rechtswirkung] Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich anzuerkennen, daß eine in das Internationale Register aufgenommene Erklärung bis zum Beweis des Gegenteils als richtig angesehen wird, es sei denn, daß
i) die Erklärung nach dem Urheberrecht oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen dieses Staates über geistige Eigentumsrechte an audiovisuellen Werken nicht gültig sein kann, oder
ii) die Erklärung im Widerspruch zu einer anderen im Internationalen Register eingetragenen Erklärung steht.
(2) [Vorbehalt gesetzlicher Bestimmungen und Verträge über geistiges Eigentum] Keine Bestimmung dieses Vertrags darf so ausgelegt werden, daß sie das Urheberrecht oder andere gesetzliche Bestimmungen eines Vertragsstaats über geistige Eigentumsrechte an audiovisuellen Werken oder, wenn dieser Staat Mitglied der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst oder irgendeines anderen Vertrags betreffend geistige Eigentumsrechte an audiovisuellen Werken ist, daß sie die Rechte und Pflichten dieses Staates auf Grund der erwähnten Übereinkunft oder des anderen Vertrags beeinträchtigen.
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