(1) [Errichtung des Internationalen Registers] Das Internationale Register audiovisueller Werke (im folgenden als „das Internationale Register“ bezeichnet) wird durch diesen Vertrag zum Zweck errichtet, Erklärungen betreffend audiovisuelle Werke und Rechte an solchen Werken, einschließlich insbesondere von Rechten auf ihre Verwertung, zu registrieren.
(2) [Einrichtung und Verwaltung des Internationalen Registeramts] Das Internationale Registeramt für audiovisuelle Werke (im folgenden als „das Internationale Registeramt“ bezeichnet) wird durch diesen Vertrag zum Zweck eingerichtet, das Internationale Register zu führen. Es bildet eine Verwaltungseinheit des Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden als „das Internationale Büro“ bzw. als „die Organisation“ bezeichnet).
(3) [Sitz des Internationalen Registeramts] Das Internationale Registeramt hat seinen Sitz in Österreich, sofern ein diesbezüglicher Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Organisation besteht. Andernfalls ist Genf der Sitz des Registeramts.
(4) [Anträge] Die Registrierung einer Erklärung im Internationalen Register findet auf Grund eines darauf gerichteten Antrags statt, der mit dem vorgeschriebenen Inhalt sowie in der vorgeschriebenen Form von einer antragsberechtigten natürlichen oder juristischen Person gestellt wurde, wobei der Antrag der Verpflichtung zur Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr unterliegt.
(5) [Antragsberechtigte] a) Unbeschadet der Bestimmung des Buchstaben b) sind nachstehende Personen berechtigt, einen Antrag zu stellen:
i) jede natürliche Person, die Staatsangehörige eines Vertragsstaats ist oder dort ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat oder tatsächlich und wirkungsvoll dort ein Industrie- oder Handelsunternehmen betreibt;
ii) jede juristische Person, die nach den Gesetzen eines Vertragsstaats errichtet wurde oder tatsächlich und wirkungsvoll dort ein Industrie- oder Handelsunternehmen betreibt.
b) Wenn der Antrag eine bereits durchgeführte Registrierung betrifft, kann er auch von einer natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, die die in Buchstabe a) angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt.
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