BundesrechtInternationale VerträgeInternationale Registrierung audiovisueller WerkeArt. 15

Art. 15

In Kraft seit 27. Februar 1991
Up-to-date

(1) [Urschriften] Dieser Vertrag wird in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

(2) [Amtliche Texte] Amtliche Texte werden vom Generaldirektor nach Konsultierung der beteiligten Regierungen in arabischer, deutscher, italienischer, japanischer, portugiesischer, russischer und spanischer Sprache sowie in anderen Sprachen hergestellt, die die Versammlung bestimmen kann.

(3) [Unterzeichnungsfrist] Dieser Vertrag liegt bis zum 31. Dezember 1989 beim Internationalen Büro zur Unterzeichnung auf.

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