Art. 11 Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden — Internationale Registrierung audiovisueller Werke
Rückverweise
(1) [Zugehörigkeit] Jeder Mitgliedstaat der Organisation kann Partei dieses Vertrags werden durch:
i) Unterzeichnung und nach folgende Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder
ii) Hinterlegung einer Beitrittsurkunde.
(2) [Hinterlegung der Urkunden] Die in Absatz (1) bezeichneten Urkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.
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