(1) [Vorschläge] a] Vorschläge zur Änderung des Artikels 5(6) und (8), des Artikels 6(4) und (5) sowie des Artikels 7(1) bis (3) und (5) bis (7) können von jedem Vertragsstaat oder vom Generaldirektor vorgelegt werden.
b) Diese Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens sechs Monate, bevor sie von der Versammlung beraten werden, den Vertragsstaaten mitgeteilt.
(2) [Beschlußfassung] a) Jede Änderung der in Absatz 1 bezeichneten Bestimmungen wird von der Versammlung beschlossen.
b) Die Beschlußfassung erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(3) [Inkrafttreten] a) Jede Änderung der in Absatz 1 bezeichneten Bestimmungen tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen der verfassungsmäßig zustandegekommenen Annahme des Änderungsvorschlags von drei Vierteln der Vertragsstaaten, die zum Zeitpunkt der Beschlußfassung der Versammlung über die Änderung Mitgliedstaaten der Versammlung sind, beim Generaldirektor eingelangt sind.
b) Jede auf diese Weise angenommene Änderung der genannten Artikel bindet alle Vertragsstaaten, die zum Zeitpunkt der Beschlußfassung durch die Versammlung über die Änderung Vertragsstaaten waren.
c) Jede Änderung, die gemäß Buchstabe a) angenommen wurde und in Kraft getreten ist, bindet alle Staaten, die nach dem Zeitpunkt der Beschlußfassung der Versammlung über die Änderung Vertragsstaaten werden.
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