Gebühren
(1) [Festsetzung der Gebühren] Der Generaldirektor hat den Beratungsausschuß zu konsultieren, bevor das System und die Höhe der Gebühren bestimmt werden und bevor in diesem System oder hinsichtlich dieser Höhe der Gebühren Änderungen vorgenommen werden. Die Versammlung kann dem Generaldirektor den Auftrag erteilen, das erwähnte System, die erwähnte Gebührenhöhe oder beides zu ändern.
(2) [Herabsetzung der Gebühren für antragstellende Personen aus Entwicklungsländern] Die Höhe der Gebühren ist anfänglich um 15% herabzusetzen, wenn die antragstellende Person entweder als natürliche Person Staatsangehörige eines Vertragsstaats ist, der in Übereinstimmung mit der bestehenden Praxis der Generalversammlung der Vereinten Nationen als Entwicklungsland angesehen wird, oder als juristische Person nach den Gesetzen eines solchen Vertragsstaats errichtet wurde. Die Versammlung hat in regelmäßigen Zeitabständen die Möglichkeit einer Erhöhung des Prozentsatzes dieser Gebührenherabsetzung zu prüfen.
(3) [Inkrafttreten von Gebührenänderungen] Gebührenerhöhungen wirken nicht zurück. Das Datum des Inkrafttretens einer Änderung wird vom Generaldirektor oder, wenn die Änderung im Auftrag der Versammlung erfolgt, von dieser festgesetzt. Dieses Datum ist anläßlich der Veröffentlichung der Änderung im Amtsblatt anzugeben. Eine Gebührenänderung darf frühestens einen Monat nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten.
(4) [Wahrung und Zahlungsart] Die Gebühren sind in der vorgeschriebenen Art und in der vorgeschriebenen Währung oder, wenn mehrere Währungen zugelassen sind, in der Währung, die die antragstellende Person aus diesen Währungen auswählt, zu entrichten.
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